Gründet  Arbeitgeberverbände!

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Jede  Vereinigung  hat  so  viele  Vertreter  zu  ernennen,
als  sie  Stimmen  hat.  Uebertragung  der  Stimmen  auf  einen
Vertreter  innerhalb  einer  Vereinigung  ist  zulässig.
Die  Verbands-Versammlung  fasst  ihre  Beschlüsse  mit
einfacher  Majorität  der  anwesenden  Stimmen,  sie  hält  im
ersten  Quartal  ihre  jährliche  ordentliche  Versammlung  ab
und  wählt  darin  ihren  Vorsitzenden,  Schriftführer,  Kassenführer ­
  und  deren  Stellvertreter,  sowie  auf  Vorschlag  des
Vorsitzenden  die  Mitglieder  des  Vertrauensrates  der  Darlehnskasse. ­

Die  Verbands-Versammlung  wird  rechtskräftig  vertreten
durch  den  Vorsitzenden  und  den  Schriftführer  resp.  deren
Stellvertreter.
Die  Berufung  einer  ausserordentlichen  Verbands-Versammlung
  steht  im  Ermessen  des  Vorsitzenden  resp.  dessen
Stellvertreters,  muss  aber  auf  Antrag  einer  Einzel-Vereinigung
innerhalb  14  Tagen  berufen  werden.
Die  Versammlung  ist  beschlussfähig,  wenn  die  Hälfte
sämtlicher  Stimmen  vertreten  ist.

§6-Stirn

  mberechtigung.
Stimmberechtigt  in  den  Versammlungen  sind  die  Vertreter ­
  der  zum  Verbände  gehörenden  Vereinigungen;  und
zwar  soll  jeder  Vertreter  für  je  tausend  durch  ihn  repräsentierte, ­
  bei  seiner  Vereinigung  beschäftigte  Arbeiter  eine
Stimme  haben.  Bei  Feststellung  der  Stimmberechtigung  der
einzelnen  Mitglieder  sollen  die  bei  den  betreffenden  Unfall-Genossenschaften
  angegebenen  Arbeiter-Zahlen  zu  Grunde
gelegt,  fünfhundert  und  darüber  für  voll,  unter  fünfhundert
nicht  gerechnet  werden.  Bei  nicht  versicherungspflichtigen
Betrieben  sollen  andere  zuverlässige  Zahlen  zu  Grunde  gelegt ­
  werden.