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W.  G.  H.  Frh.  von  Reiswitz.

§7-Deckung
  der  Unkosten.
Die  Verwaltungs-  und  andere  Unkosten,  welche  jährlich
budgetmässig  aufzumachen  und  von  der  Versammlung  zu
genehmigen  sind,  werden  von  den  dem  Verbände  angehörigen
Mitgliedern  gleichmässig  nach  der  Zahl  der  durchschnittlich
bei  denselben  beschäftigten  Arbeitern  getragen  und  eingezogen. ­

§8.
Satzungen-Veränderung  und  Auflösung.
Eine  Abänderung  dieser  Satzungen  oder  eine  Auflösung
des  Verbandes  kann  nur  in  einer  dazu  berufenen  Versammlung ­
  mit  Dreiviertel-Mehrheit  der  sämtlichen  Verbandsstimmen ­
  beschlossen  werden,  jedoch  hat  jede  Vereinigung,
welche  gegen  die  Veränderung  gestimmt  hat,  das  Recht,
sofort  aus  dem  Verbände  zu  treten,  unter  der  Verpflichtung,
die  Beiträge  bis  Jahresschluss  zu  tragen.
War  eine  Versammlung  wegen  ungenügender  Beteiligung
nicht  beschlussfähig,  so  muss  innerhalb  14  Tagen  eine  zweite
Versammlung  berufen  werden,  welche  alsdann  mit  Dreiviertel-Mehrheit
  der  anwesenden  Stimmen  beschlussfähig  ist.