Anlage  B.

Satzungen
des  Arbeitgeberverbandes  der  deutschen
Textilindustrie.
(Begründet  zu  Berlin,  am  18.  Januar  1904.)

§  1.
Zweck  des  Verbandes.
Der  Arbeitgeberverband  bezweckt  den  Zusammenschluss
der  Arbeitgeberverbände  und  Arbeitgeber  der  Textilindustrie,
um  ein  gedeihliches  Zusammenwirken  von  Arbeitgebern  und
Arbeitern  in  den  Betrieben  der  Mitglieder  zu  fördern,  entstehende ­
  Streitigkeiten  nach  Möglichkeit  zu  schlichten  und
unberechtigten  Forderungen  der  Arbeiter,  insbesondere  unberechtigten ­
  Arbeitseinstellungen  wirksam  entgegenzutreten.
Der  Arbeitgeberverband  sucht  den  Anschluss  an  die
»Hauptstelle  deutscher  Arbeitgeberverbände«  nach.
§  2.
Name  und  Sitz.
Der  Verband  führt  den  Namen:  »Arbeitgeberverband
der  deutschen  Textilindustrie«  und  hat  seinen  Sitz  in  Berlin.
§  3-Geschäftsjahr
  und  Dauer.
Das  Geschäftsjahr  ist  das  Kalenderjahr.  Die  Dauer  des
Verbandes  ist  nicht  beschränkt.