W.  G.  H.  Frh.  von  Reiswitz.

SO

§  4-Mitgliedschaft.

Die  Mitgliedschaft  können  erwerben:
1.  Oertliche  Arbeitgeberverbände  der  Textilindustrie,
2.  Bezirksarbeitgeberverbände  der  Textilindustrie,
3.  solche  Verbände  oder  Vereine  der  Textilindustrie,
welche  neben  andern  Zielen  sich  dem  Verbandszweck
unterstellen,
4.  textilindustrielle  Unterverbände  gemischter  Arbeitgeberverbände, ­

5.  einzelne  Textilindustrielle,  soweit  mitgliedsfähige  Ortsverbände ­
  hierzu  ihre  Zustimmung  geben  oder  der
Anschluss  an  solche  nicht  tunlich  ist.
§  5.
Ueber  die  Aufnahme  als  Mitglied  entscheidet  der
Vorstand.  Gegen  dessen  Entscheidung  ist  die  Berufung  an
den  Ausschuss  zulässig.
Neu  eintretende  Mitglieder  haben  während  der  ersten
6  Monate  ihrer  Mitgliedschaft  bei  Ausbruch  eines  Streiks
oder  bei  Verhängung  einer  Sperre  keinen  Anspruch  auf  die
satzungsgemässe  Unterstützung,  wohl  aber  steht  ihnen  die
sonstige  Unterstützung  des  Verbandes  zur  Seite.  Es  bleibt
jedoch  dem  Ermessen  des  Vorstandes  überlassen,  in  besonders
wichtigen  Fällen  eine  Kürzung  oder  Aufhebung  der  Wartezeit ­
  eintreten  zu  lassen.

§  6.
Die  Mitgliedschaft  endigt:
1.  Durch  Kündigung,  unter  Einhaltung  einer  sechsmonatlichen ­
  Frist,  mit  Ablauf  des  Kalenderjahres,
2.  im  Falle  der  Auflösung  des  Unterverbandes,
3.  durch  Ausschluss,  welcher  erfolgen  kann,  wenn  das
Mitglied  die  Verbandszwecke  schädigt  oder  gegen