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W.  G.  H.  Frh.  von  Reiswitz.

§  9-Der
  Ausschuss.
Die  Mitglieder  des  Ausschusses  werden  von  der  Hauptversammlung ­
  gewählt.  Die  Zahl  der  Mitglieder  bestimmt
das  erste  Mal  die  begründende  Hauptversammlung.  Die
Mitglieder  des  Vorstandes  haben  im  Ausschuss  Sitz  und
Stimme.
Der  Ausschuss  hat  die  Befugnis  der  Zuwahl  weiterer
Mitglieder.
Zu  den  Aufgaben  des  Ausschusses  gehört  unter  anderm:
1.  die  Aufnahme  von  Mitgliedern  im  Sinne  des  §  5
Abs.  1  Satz  2;
2.  der  Ausschluss  von  Verbänden  im  Sinne  des  §  6
Abs.  1,  alinea  3;
3.  die  Zuwahl  von  Mitgliedern  in  den  Ausschuss;
4.  die  Beratung  der  Vorlagen  für  die  Hauptversammlung;
5.  die  Entscheidung  über  die  Verwendung  des  Verbandsvermögens ­
  im  Sinne  des  §  15  Abs.  5.
Der  Ausschuss  ist  beschlussfähig  bei  Anwesenheit  von
J  Mitgliedern.  Er  entscheidet  mit  absoluter  Mehrheit  der
Stimmen.  Bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden ­
  den  Ausschlag.

§  10.
Die  Hauptversammlung.
Die  Hauptversammlung  beruft  der  Vorsitzende  des  Vorstandes, ­
  so  oft  ein  Bedürfnis  dazu  vorliegt.  Hierüber  entscheidet ­
  im  gegebenen  Falle  der  Vorstand.  Eine  ordentliche
Hauptversammlung  findet  alljährlich  bis  spätestens  Ende
Juni  statt.
Die  Hauptversammlung  besteht  aus  Delegierten  der
Unterverbände,  denen  für  je  2000  in  der  Textilindustrie  oder
deren  Nebetrieben  beschäftigte  Arbeiter  ein  Delegierter  eingeräumt ­
  wird.  Die  Wahl  der  Delegierten  erfolgt  durch  die
Unterverbände.