Gründet  Arbeitgeberverbände!

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Untergruppen  von  gemischten  Arbeitgeberverbänden  und
Einzelbetriebe  können  sich  durch  Zusammenfassung  bis  zu
2000  Arbeitern  über  die  Ernennung  eines  Delegierten  verständigen. ­

Jeder  Delegierte  hat  eine  Stimme.  Uebertragung  der
Stimme  auf  einen  andern  Delegierten  ist  zulässig,  doch  kann
der  in  beweiskräftiger  Form  bevollmächtigte  Delegierte  seine
Stimme  nur  in  einheitlichem  Sinne  abgeben.
Falls  der  Vorstand  bezüglich  der  Beitragspflicht  (§  15
Abs.  4)  besondere  Abmachungen  getroffen  hat,  so  ist  die
Zahl  der  Delegierten  im  entsprechenden  Verhältnis  zur  Höhe
der  Beiträge  zu  bemessen.
Zur  Zuständigkeit  der  Hauptversammlung  gehört  unter
anderm:
1.  Entgegennahme  der  Jahresrechnung;  Beschlussfassung
über  die  Entlastung  des  Rechnungsführers.
2.  Feststellung  des  Voranschlages  der  Verwaltungskosten.
3.  Beschlussfassung  über  die  Höhe  des  Beitragsfusses
(§  15  Abs.  2  und  3).
4.  Die  Wahl  der  Mitglieder  des  Vorstandes  auf  3  Jahre.
5.  Die  Wahl  der  Mitglieder  des  Ausschusses.
6.  Beschlussfassung  über  besondere  Massnahmen  des
Verbandes  im  Sinne  des  §  14  Abs.  2.
7.  Beschlussfassung  über  Anträge  auf  Aenderung  der
Satzungen  oder  Auflösung  des  Verbandes.
Die  Hauptversammlung  entscheidet  mit  absoluter  Mehrheit ­
  der  Stimmen.  Bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme
des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.  Anträge  auf  Abänderung
der  Satzungen  oder  Auflösung  des  Verbandes  unterliegen
einer  Mehrheit  von  zwei  Drittel  der  abgegebenen  Stimmen.
§  it-Pflichten
  der  Mitglieder.
Jedes  Mitglied  verpflichtet  sich  zur  gewissenhaften  Erfüllung ­
  der  Verbandspflichten,  insbesondere  auch  zur  Be-