W.  G.  H.  Krh.  von  Rei-switz,

folgung  derjenigen  Beschlüsse,  die  in  den  Grenzen  des  Verbandszweckes ­
  von  der  Hauptversammlung  gefasst  werden.

§  12.
Die  Mitglieder  ordnen  die  innerhalb  ihres  Bereiches  entstehenden ­
  Arbeiterbewegungen  selbständig.  Hierbei  verlangt
der  Verband  von  den  Mitgliedern  die  Einhaltung  folgender
allgemeiner  grundsätzlicher  Bestimmungen:
1.  eine  eingehende  und  sachgemässe  Prüfung  der  Forderung ­
  der  Arbeiter  und  die  Abstellung  von  Missständen. ­

Voraussetzungen  hierfür  sind  unter  anderm:
a)  Anzeige  gefahrdrohender  Arbeiterbewegungen  an
den  Vorsitzenden  des  Ortsverbandes;
b)  Untersuchung  des  Falles  durch  einen  Ausschuss,
möglichst  unter  Anhörung  des  Arbeitgebers  und
der  Arbeiter  unter  einwandsfreier  Offenlegung  der
zur  Beurteilung  notwendigen  Unterlagen;
c)  Entscheid  des  Vorstandes;
d)  Berufung  des  Arbeitgebers  an  die  Generalversammlung ­
  des  Ortsverbandes.
2.  Nichteinstellung  der  in  der  Bewegung  stehenden
Arbeiter.

§  13-Die
  Mitglieder  haben  die  Verpflichtung,  von  jeder
satzungsgemäss  zu  ihrer  Kenntnis  gelangenden  Arbeiterbewegung ­
  ihres  Bezirks  dem  Verbände  umgehend  Mitteilung
zu  machen.  Lassen  die  Umstände  eine  Ausdehnung  der
Bewegung  auf  den  Ort  oder  den  Bezirk  befürchten,  so  ist
baldtunlichst  über  den  Sachverhalt  eingehend  Bericht  zu
erstatten.