Gründet  Arbeitgeberverbände!

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§  14-Zu
  den  Aufgaben  des  Verbandes  gehört  die  Herbeiführung ­
  eines  einheitlichen  Verhaltens  der  Mitglieder  bei
Arbeiterbewegungen  innerhalb  eines  Unterverbandes.
Erweisen  sich  die  Machtmittel  des  Verbandes  als  unzureichend, ­
  so  kann  die  Hauptversammlung  mit  zwei  Drittel
Mehrheit  über  die  Ergreifung  weiterer  Mittel  beschliessen.
Nur  im  Falle  eines  einstimmig  gefassten  Beschlusses  der
Hauptversammlung  übt  der  Verband  einen  Zwang  zur  Durchführung ­
  des  Beschlusses  aus.
Teilsperren  und  allgemeine  Sperren  der  Betriebe  eines
Unterverbandes  können  von  Verbands  wegen  nur  mit  Zustimmung ­
  des  betreffenden  Unterverbandes  eingeleitet  und
durchgeführt  werden.

§  15-Beiträge.

Der  Verband  beschafft  zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten ­
  und  zur  entwaigen  Unterstützung  der  Mitglieder  ein
Verbandsvermögen,  zunächst  in  unbegrenzter  Höhe.
Jedes  Mitglied  leistet  hierzu  bis  auf  weiteres
im  i.Jahr  der  Mitgliedschaft  x°/oo  der  bei  der  Berufsgenossenschaft ­
  gemeldeten  Lohnsumme  des  vergangenen ­
  Jahres,
im  2.  und  den  folgenden  Jahren  je  l /a  °/ 00 -
Falls  besondere  Umstände  eintreten,  worüber  die  Hauptversammlung ­
  mit  zwei  Drittel  Stimmenmehrheit  zuständig  ist,
kann  eine  ausserordentliche  Beitragsleistung  bis  5  °/oo  eingefordert ­
  werden.
Bezüglich  der  Beitragspflicht  der  Unterverbände  können
vom  Vorstande  vorübergehende  besondere  Vereinbarungen
getroffen  werden.
Die  Entscheidung  darüber,  ob  und  in  welcher  Höhe  den
Mitgliedern  Unterstützungen  zu  gewähren  sind,  steht  dem
Ausschuss  zu.