Gründet  Arbeitgeberverbände!

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\  die  Satzungen  verstösst,  namentlich  auch  wenn  es
trotz  zweimaliger  Mahnung  die  Beiträge  nicht  bezahlt.
Hierüber  entscheidet  bei  Einzel  mitgliedern  der
Vorstand,  bei  Verbänden  oder  Untergruppen  von
Verbänden  der  Ausschuss,  in  beiden  Fällen  mit  zwei
Drittel  Stimmenmehrheit.
Das  ausscheidende  Mitglied  verliert  alle  Ansprüche
an  das  Verbandsvermögen.
§  7-Organe
  des  Verbandes.
Die  Organe  des  Verbandes  sind:
1.  Der  Vorstand.
2.  Der  Ausschuss.
3.  Die  Hauptversammlung.
§  8.
Der  Vorstand.
Der  Vorstand  besteht  aus  9  Mitgliedern:  einem  Vor-;nden,
  einem  ersten  und  einem  zweiten  stellvertretenden
■sitzenden,  einem  Schriftführer,  einem  Rechnungsführer
,.  vier  Beisitzern.
Zu  den  Aufgaben  des  Vorstandes  gehört  unter  andernU
1.  die  Vorbereitung  und  Erledigung  aller  Verbandsangelegenheiten, ­
  soweit  sie  nicht  dem  Ausschuss  oder
der  Hauptversammlung  Vorbehalten  sind;
2.  die  Aufnahme  von  Mitgliedern;
3.  der  Ausschluss  von  Einzelmitgliedern  im  Sinne  des
§  6  Abs.  1  alinea  3;
4.  die  Verteilung  der  Aemter  innerhalb  des  Vorstandes.
Der  Vorstand  ist  beschlussfähig  bei  Anwesenheit  von
Mitgliedern.  Er  entscheidet  mit  absoluter  Mehrheit  der
tnmen.  Bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Vorenden ­
  den  Ausschlag.