﻿Bougies

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Brauerpech

Diesen Namen führen zwei Hölzer; 1. ein aus
Australien in Scheiten und Brettern zu uns
kommendes, von verschiedenenCasuarineen
abstammendes Holz; 2. ein aus Ostindien
kommendes, von der Dalbergia latifolia
abstammendes, anfangs blaues, später tief-
schwarz werdendes Holz (ostindisches Ro-
senholz, engl. Black-wood). Das letztere
führt also den Namen B. mit Unrecht. Beide
werden zu feinen Tischler- und Drechsler-
arbeiten benutzt. — Botanybaiharz s. Aka-
roi'dharz. — Zoll: S. Tarif Nr. 74ff. und
Nr. 615 ff.

Bougies, kleine zylindrische Stäbchen aus
biegsamem Material, welche mit einer Schicht
von Gelatine oder Kakaofett unter Zusatz
medikamentöser Stoffe überzogen sind. —
Zoll: S. Tarif Nr. 388.

Bouülontafeln bestehen aus einer mit Zu-
satz von gelatinierenden Stoffen eingedickten
Fleischbrühe und dienen zur schnellen Her-
stellung von Bouillon. — Zoll: 30 M.

Bouteillenstein, eine dunkelgrüne Abart
des Obsidian vom Härtegrade 5x/2- — Zoll:
S. Achat.

Bovril, ein mit Fleischmehl vermischtes
Fleischextrakt. — Zoll: 30 M.

Brackkaffee, gleichbedeutend mit havarier-
tem oder mariniertem, d. h. durch Seewasser
beschädigtem Kaffee. — Zoll: 40 M.

Braga, das säuerlich schmeckende alko-
holische Nationalgetränk der Rumänen aus
gegorener Hirse. — Zoll: S. Tarif Nr. 185.

Brandol, Mittel gegen Brandwunden, aus
Pikrinsäure, Glyzerin und Brennesselab-
kochung. — Zoll: S. Tarif Nr. 389.

Brandsalbe, Blei- oder Zinksalbe, ferner
ein Gemisch aus gleichen Teilen Leinöl und
Kalkwasser oder ein Gemisch aus 15 Teilen
Bleiessig, 2 Eidottern und 120 Teilen Leinöl.

Brandt’s Schweizer Pillen enthalten nach
Angabe des Erfinders 1,5 g Extractum Selini,
je 1 g Extr. Achilleae mosch., Aloes, Absin-
thii, 0,5 g Trifolii, Gentianae. — Zoll: S.
Tarif Nr. 389.

Branntwein (frz. Eau de vie, engl. Brandy)
nannte man ursprünglich die durch Destil-
lation von Wein erhaltene geistige Flüssig-
keit (Kognak), während man heute hierunter
alle alkoholreichen, aus vergorenen Flüssig-
keiten durch Destillation gewonnenen Ge-
tränke versteht. Zu ihrer Herstellung können
also entweder bereits vergorene Flüssigkeiten
(Wein, Bier) herangezogen werden, aus wel-
chen der Alkohol abdestilliert wird, ferner
zuckerhaltige Stoffe, wie süße Früchte, Pal-
mensaft, Melasse, welche vor der Destillation
einer Gärung unterworfen werden müssen,
und schließlich stärkemehlhaltige Substanzen,
wie Getreide, Hülsenfrüchte, Kartoffeln,
Flechten usw. Die letzteren werden zunächst
zur Verkleisterung der Stärke gedämpft, dar-
auf mit Grünmalz, oder in heißen Gegenden
besser durch Kochen mit verdünnten Säuren
verzuckert und schließlich mit Hefe vergoren.
Aus der vergorenen Flüssigkeit (Maische)

wird dann der Branntwein durch Destillation
mittels indirekten Wasserdampfes abgeschie-
den. Die vervollkommneten Apparate der
Jetztzeit gestatten, bereits durch einmalige
Destillation einen hochgradigen Branntwein
von 90—93 °/o zu gewinnen, während die völ-
lige Reinigung in besonderen Fabriken durch
Rektifikation erfolgt. Je nach dem Ausgangs-
material unterscheidet man Kornbrannt-
wein (Nordhäuser, Whisky, Doorn-
kaat, Genever), Obstbranntwein
(Kirsch-, Zwetschen-Geist), Trester-
branntwein (Franzbranntwein), Kartoffel-
branntwein. Sie alle enthalten als Haupt-
bestandteil den Äthylalkohol, neben welchem
gewisse andere Gärungsprodukte, wie höhere
Alkohole (Fuselöle), Ester und Furfurol nur
als Verunreinigung Vorkommen. Von ihnen
als den eigentlichen Trinkbranntweinen unter-
scheidet man die feinen Branntweine: Arrak,
Kognak, Rum (s. d.), ferner die versüßten
Liköre und die mit aromatischen Pflanzen-
auszügen versetzten Bittern. Als Verfäl-
schung der gewöhnlichen Schnäpse kommt
Wasserzusatz, Verwendung von denaturiertem
Spiritus und Zusatz von sog. Branntwein-
schärfen (Pfeffer-, Paprikaextrakt) in Frage.
Die ersteren erkennt man mit Hilfe des Al-
koholometers, die letztere nach dem Ein-
dampfen am Geruch und Geschmack des
Rückstandes. Steuer: Der in Deutschland
erzeugte B. unterliegt der Verbrauchsabgabe,
der Brennsteuer und der Maischbottichsteuer,
von denen die ersteren beiden nach der Al-
koholmenge, die letztere nach dem Raum-
gehalte der Maischgefäße berechnet wird.
Steuerfrei ist aller Branntwein, welcher aus
dem deutschen Zollgebiete ausgeführt wird,
und ferner der im Inlande zu technischen
Zwecken (Essigfabrikation, Putz-, Heizungs-,
Koch- und Beleuchtungszwecken) benutzte B.,
wenn er vorher durch Zusatz eines Denaturie-
rungsmittels zum menschlichen Genuß un-
tauglich gemacht worden ist. Zur Denaturie-
rung dient im allgemeinen ein Gemisch von
Holzgeist mit Pyridin (1:4). Für gewisse In-
dustriezweige sind jedoch auch andere De-
naturierungsmittel nachgelassen, so für Essig-
fabriken Essigsäure, für Gummifabriken Schel-
lack, für Lackfabriken Terpentinöl, für andere
Kampfer, Benzol, Äther und Jodoform. Nur
für wissenschaftliche Zwecke wird auch un-
denaturierter Spiritus steuerfrei abgelassen.
Der Kleinhandel mit Trinkbranntwein und
der Ausschank von Spirituosen unterliegt be-
hördlicher Genehmigung. Für den Handel
mit denaturiertem Spiritus gilt die am 27. II.
1896 vom Bundesrate erlassene Vorschrift,
daß derselbe mindestens 80 Gewichtsprozent
Alkohol enthalten muß und nicht ganz oder
teilweise des Denaturierungsmittels beraubt
werden darf. — Zoll: S. Tarif Nr. 178/9.

Brauerpech zum Auspichen von Bier-
fässern besteht gewöhnlich aus einer Mi-
schung von schwarzem Pech mit aromati-
schen Stoffen (Benzoe) oder von Harz mit
Fett. Das B. darf keinen unangenehmen
Geschmack besitzen, was man am besten

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