﻿Farbhölzer

128	Farnkrautwurzel

in einem Schranke in besonderer Giftkammer
aufbewahrt werden und zwar in Behältern mit
der Aufschrift „Gift“ und Angabe des Inhalts,
der Verordnung gemäß. Von letzterer Bestim-
mung ist der Großhandel befreit. Zum Ab-
wägen müssen nur für diesen Zweck reser-
vierte Wagen, Mörser, Löffel usw. benutzt
werden. Diese Vorschriften gelten mit Aus-
nahme der Arsenfarben nur für pulverförmige
Stoffe, nicht für streichfertige öl-, Lack- usw.
Farben. Als giftige Farben führt die Vor-
schrift auf in Abteilung 1 und 2: Arsenfarben,
Uranfarben, Gummigutti, in Abteilung 3:
Farben, welche Antimon, Baryum, Blei,
Chrom, Gummigutti, Kadmium, Kupfer, Pi-
krinsäure, Zink oder Zinn enthalten, mit Aus-
nahme von Schwerspat, Chromoxyd, Kupfer,
Zink, Zinn und deren Legierungen als Metall-
farben, Schwefelkadmium, Schwefelzink,
Schwefelzinn (Musivgold), Zinkoxyd und Zinn-
oxyd. — Die Handelsbezeichnungen der ein-
zelnen Farben, welche unter diese Bestim-
mung fallen, sind in besonderen Artikeln
z. B. Arsenfarben, Bleifarben usw. angeführt.
Das Reichsgesetz vom 5. Juli 1887 betr.
die Verwendung gesundheitsschädlicher Far-
ben bei der Herstellung von Nahrungs-
mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegen-
ständen verbietet die Verwendung aller vor-
stehend verzeichneten Farben, auch der von
Abt. 3 der Giftverordnung ausgenommenen,
zur Herstellung von Nahrungsmitteln. Dasselbe
Verbot gilt für die zur Aufbewahrung und
Verpackung von Nahrungsmitteln bestimm-
ten Gefäße und Umhüllungen, aber hier mit der
Einschränkung, daß die von Abt. 3 der
Giftverordnung nachgelassenen Ausnahmen
Schwerspat, Chromoxyd, Kupfer, Zink und
Zinn als Metallfarben, Schwefelzinn, Zinn-
oxyd, ferner Barytlackfarben ohne Baryum-
karbonat, Zinnober, benutzt werden dürfen. ;
Hinsichtlich der weiteren auf kosmetische
Mittel, Spielwaren, Tuschfarben und Tapeten
bezüglichen Bestimmungen wird auf die Spe-
zialartikel verwiesen. Die Vorschriften zur
Verhütung von Bleierkrankungen (27.
VI. 05) sind unter Bleifarben (s. d.) be-
sprochen. — Zoll: S. d. betreffenden Artikel.

Farbhölzer (frz. Bois de teinture, engl. Dye-
woods), diejenigen Holzarten, welche einen
zum Färben brauchbaren Farbstoff enthalten,
bilden einen wichtigen Artikel des Drogen-
und Farbwarenhandels und werden, mit Aus-
nahme des Fisetholzes, sämtlich von außer-
europäischen Ländern importiert. Die Verla-
dung geschieht lose in Blöcken, ohne Emballage,
die Zerkleinerung in besonderen Etablisse-
ments, den Farbholzmühlen oder Farbholz-
raspeleien, wie sie in Hamburg, Berlin
Leipzig usw. zu finden sind. Nach der Art
der Zerkleinerung unterscheidet man im Han-
del: Späne, Locken, Nadeln und Pulver
oder gemahlenes Farbholz. Späne und
genadeltes Holz sind am gebräuchlichsten.
Die zerkleinerten Hölzer werden vor dem
Verkaufe gewöhnlich noch der Fermentation
unterworfen, so daß man im Handel fer-
mentiertes und nichtf ermentiertes

Farbholz unterscheidet. Dieses Fermen-
tieren besteht darin, daß man die zerkleiner-
ten F. in dunklen, aber luftigen Räumen
aufschüttet und sie unter häufigem Benetzen
mit Wasser und zeitweiligem Umschaufeln
mehrere Wochen lang liegen läßt. Hierdurch
bekommen sie ein lebhafteres Aussehen, in-
dem sich der Farbstoff, der anfangs nur in
geringer Menge fertig gebildet ist, aus den
Chromogenen entwickelt. Die wichtigsten F.
sind unter ihren Namen in besonderen Ar-
tikeln beschrieben, besonders: BlauholZi
Gelbholz, Rotholz, Sandelholz und Fu-
stik. Trotz der großen Verbreitung, welche
die Teerfarben gefunden haben, hat die Ein-
fuhr von F. in Deutschland nicht abgenom-
men. — Farbholz, auch gemahlenes oder auf
andere Weise zerkleinertes und fermentiertes,
ist zollfrei.

Farbholzextrakte wurden früher aus-
schließlich durch Auskochen der geraspelten
und fermentierten Farbhölzer mit Wasser und
nachfolgendes Eindampfen erhalten. In neue-
ster Zeit werden sie jedoch vielfach in vor-
teilhafter Weise durch das Elutionsverfahren,
ähnlich wie der Rübensaft in Zuckerfabriken
dargestellt. Je nachdem man das Eindampfen
bis zur Trockene, oder nur bis zur Sirups-
dicke fortsetzt, erhält man trockene oder
flüssige F. Die ersteren sind harte, glän-
zende, fast schwarz erscheinende Massen mit
muscheligem Bruche und lösen sich nur dann
vollständig in Wasser, wenn sie im Vakuum
eingedampft wurden, während die an der Luft
eingedampften immer einen nicht unbedeu-
tenden Rückstand hinterlassen. Die flüssigen
F. haben gewöhnlich eine Dichte von 20
bis 28° Bö. Die gebräuchlichsten F. sind:
Blauholzextrakt, Rotholzextrakt und Gelbholz-
extrakt. Verfälschungen mit billigeren Ex-
trakten, mit Sirup u. dgl. kommen zuweilen
vor. — Zoll: S. Tarif Nr. 328.

Farblacke. Unter dieser Bezeichnung ver-
steht man Verbindungen von pflanzlichen
Farbstoffen mit Tonerde, Kalk und Magnesia,
welche meist von schöner roter Farbe sind.
Hierhin gehören z. B.: Krapplack, Wie-
nerlack, Münchnerlack, Florentiner-
lack u. a. Als Grundlagen kommen Kosche-
nille, Rotholz und Krapp in Betracht. Die F.
finden Verwendung in der feineren Wasser-
malerei und als Druckfarben. — Zollfrei.

Farnkrautwurzel (Johanniswurzel,
Wurmfarn, lat. Rhizoma filicis, frz. Racine
de fougöre male, engl. Root of male feru),
der Wurzelstock eines der gewöhnlichsten,
feuchte Stellen liebenden Farnkräuter unserer
Wälder, Aspidium filix mas, wird seit
alten Zeiten als Bandwurmmittel gebraucht
und ist auch wirksam, wenn er rechtzeitig
gegraben und nicht über ein Jahr aufbewahrt
wird. Der gegen Ende des Sommers zu
grabende, horizontal oder schräg in der Erde
liegende Wurzelstock wird bis 3 dm lang
und 2,3 bis 4,5 cm dick, ist im frischen Zu-
stande braun, innen grasgrün, schwammig,
korkig, und mit einem Kreis von großen
weißen Gefäßbündeln durchzogen. Der ganze