﻿Margarine

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Marmeladen

abschließendes Urteil noch nicht gefällt wer-
den kann. Ein Erzeugnis, bei dessen Her-
stellung die Kuhmilch durch Mandelmilch er-
setzt ist, kommt unter dem Namen „Sana“
in den Verkehr. Die in normaler Weise be-
reitete M. stellt zweifellos ein völlig einwand-
freies, billiges Volksnahrungsmittel dar. Die
mehrfach aufgestellte Behauptung von der
Verwendung Verdorbener Ausgangsmaterialien
haben sich meist als unbegründet heraus-
gestellt, und auch in bezug auf die Verdaulich-
keit ist sie der Butter völlig gleichwertig. —
Wenn trotzdem der Verkehr mit Butter und
Margarine durch ein besonderes Gesetz ge-
regelt wurde, so war hierfür besonders das
Verlangen der Landwirtschaft nach einem
Schutze ihrer Produktion maßgebend, da die
Margarine zur Verfälschung der Butter außer-
ordentlich geeignet ist und in Gemischen nur
schwer nachgewiesen werden kann. — Das
Gesetz vom 15. VII. 1897, das sog. Mar-
garinegesetz, bestimmt zunächst, daß die
Verkaufsräume, die Gefäße und Umhüllungen
durch die Inschrift „Margarine“, letztere
außerdem durch einen bandförmigen roten
Streifen gekennzeichnet werden müssen. Im
Einzelverkauf darf M. nur in Umhüllungen
mit der gleichen Inschrift und bei regel-
mäßig geformten Stücken nur in Würfelform
abgegeben werden. Die Vermischung von
Butter mit M. oder anderen Fetten ist ver-
boten. Weitere Vorschriften regeln die Tren-
nung der Verkaufsräume und übertragen der
Polizei das Recht der Revision. Der Nachweis
der M. in Gemischen mit Butter wird durch
die Bestimmung erleichtert, daß alle M. einen
Zusatz von 10°/o Sesamöl erhalten muß, d. h.
eines Fettes, welches noch in kleinster Menge
durch eine einfache Farbenreaktion, die bei
Behandlung mit Furfurol und Salzsäure auf-
tretende Rotfärbung, erkannt werden kann. —
Es ist anzuerkennen, daß die M. im allgemei-
nen den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Zu tadeln ist nur das in letzter Zeit hervor-
getretene Streben einiger Fabrikanten, sich
durch Einverleibung ungebührlicher Wasser-
tnengen einen unberechtigten Vorteil zu ver-
schaffen. Nach König enthält die M. im
Durchschnitt: 9,07% Wasser, 87,59% Fett,
2,15% Kochsalz und geringe Mengen Kasein
und Milchzucker. Ihr Wassergehalt ist stets
geringer als derjenige der Butter gewesen,
und da für letztere durch Bundesrats-Verord-
nung ein Maximum von 16% vorgeschrieben
worden ist, muß die gleiche Forderung zum
mindesten für M. aufgestellt werden. Er-
zeugnisse mit 25% Wasser, wie sie kürzlich
kn Handel aufgetaucht sind, müssen unter
allen Umständen auf Grund des Nahrungs-
mittelgesetzes (s.	d.) beanstandet werden.

Wünschenswert zur Fernhaltung verdorbener
M. ist es, daß der von einigen Fabriken ein-
geführte Gebrauch des Datumsstempels auf
den Originalpackungen allgemeine Anwen-
dung findet. — Die neuerdings eingeführten
butterähnlichen Zubereitungen, welche ledig-
lich aus künstlich gelb gefärbtem Kokosfett
bestehen, sind als M. aufzufassen und unter-

liegen den für letztere erlassenen gesetz-
lichen Bestimmungen. — Zoll: S. Tarif
Nr. 205.

Margosaöl (Nimöl), ein fettes Öl, wird
durch Auspressen der Fruchtkerne von
Azadirachta indica erhalten, einem zur Fa-
milie der Meliaceen gehörigen, in Ostindien
einheimischen Baume. Das spez. Gew. beträgt
0,915. Bei + 10° wird das öl trübe und er-
starrt bei -j- 7° zu einer festen Masse, ohne
jedoch seine Durchsichtigkeit zu verlieren,
Das Öl hat in dicken Schichten bei durch-
fallendem Lichte eine grünliche Farbe,
schmeckt sehr bitter und riecht stark knob-
lauchartig. Der bittere Geschmack und der
Geruch wird beim Schütteln mit absolutem
Alkohol entfernt. Das M. wird in Indien me-
dizinisch verwendet. — Die Rinde desselben
Baumes, die Margosarinde, ist in den
Vereinigten Staaten als Cortex margosa
offizmell, enthält einen Bitterstoff und wird
als Wurmmittel verwendet. — Zollsatz: Mar-
gosaöl s. Tarif Nr. 166/7. M.-Rinde ist zollfrei.

Mariendistelsarnen (lat. Semen cardui ma-
riae, frz. Semences de chardon, engl. Blessed
seeds), die Früchte der Frauendistel oder
Mariendistel, Sylibum marianum,
einer in Südeuropa wild wachsenden, bei uns
zuweilen in Gärten kultivierten Pflanze aus
der Familie der Kompositen, sind grau-
bräunlich, glatt, fein schwärzlich gestreift und
schmecken bitter und herbe. Sie wurden
früher medizinisch verwendet, sind aber jetzt
nur noch selten im Drogenhandel anzutreffen.
— Zollfrei.

Marmeladen (Konfitüren, Jams) nennt
man Erzeugnisse, welche durch Einkochen
frischer Früchte mit Rohrzucker bis zur brei-
artigen Konsistenz hergestellt werden und je
nach der Art der benutzten Fruchtsorte die
Bezeichnung: Himbeer-M., Erdbeer-M.,
Johannisbeer-M., Orangen-M. u. a. füh-
ren. Bestimmte Vorschriften über die Menge
der einzelnen Bestandteile, besonders die
Höhe des Zuckerzusatzes, lassen sich nicht
machen, da diese nach dem Säure- und Pektin-
gehalt der Früchte verschieden gewählt wer-
den. Jedoch kann man im allgemeinen an-
nehmen, daß ungefähr gleiche Teile Frucht
und Zucker zur Verwendung gelangen. Die
Herstellung der M. wurde ursprünglich be-
sonders in England betrieben, hat aber neuer-
dings auch in Deutschland großen Umfang
angenommen, und ihre weitere Ausdehnung
ist im volkswirtschaftlichen Interesse, beson-
ders zur Hebung des deutschen Obstbaus,
dringend erwünscht. Leider haben sich im
Laufe der Zeit vielfache Verfälschungen
herausgebildet. Zusätze von Konservierungs-
mitteln, organischen Säuren, künstlichen
Aromastoffen. Agar-Agar und Gelatine, frem-
den Farbstoffen und Stärkesirup sind ange-
troffen worden. Vielfach werden wertvollere
Früchte durch minder wertvolle, besonders
Äpfel ersetzt; andere Fabrikanten setzen die
Preßrückstände von der Fruchtsaftfabrikation,
oft nach völligem Auslaugen mit Wasser hin-