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Nahrungsmittel

Sinne würden also auch Butterfett, Stärke,
Zucker, welche der Chemiker als Nährstoffe
bezeichnet, Nahrungsmittel sein. Die Nah-
rungsmittel können nach ihrem Ursprung
und ihrer Zusammensetzung in verschiedene
Gruppen eingeteilt werden. Nach dem ersten
Gesichtspunkt unterscheidet man anima-
lische (dem Tierreiche entstammende) und
vegetabilische N., von denen die ersteren,
als meist leichter verdaulich, höher bewertet
werden. Für die Zusammensetzung kommen
hauptsächlich drei Gruppen von Bestandteilen
'u Betracht: Stickstoffhaltige oder Pro-
reinstoffe (Eiweißverbindungen), Fette und
Kohlenhydrate (Stärke und Zucker), von
denen die ersten, wertvollsten, als fleisch-
und blutbildende oder plastische, die letz-
teren als kraft- und wärmebildende oder
Respirationsmittel bezeichnet werden.
Ron den animalischen N. ist die Milch, welche
Eiweiß, Fett und Zucker enthält, als ein
Gniversalnahrungsmittel anzusehen. Fleisch,
Käse, Eier sind hauptsächlich Protein-N.;
Butter, Talg, Schweineschmalz fetthaltige
Nahrungsmittel. Die vegetabilischen N. zeich-
nen sich demgegenüber durch ihren Gehalt
an Kohlenhydraten aus. Kartoffeln bestehen
fast nur aus Stärke, Brot und Hülsenfrüchte
enthalten daneben noch erhebliche Mengen
Stickstoffsubstanzen. Als fetthaltige Vegeta-
bilien sind Oliven, Erdnüsse, Sesam u. a. zu
erwähnen. Außer den N. nimmt der Mensch
noch eine große Zahl anderer Stoffe zu sich,
Welche zwar nicht direkt den Zwecken der
Ernährung, d. h. dem Stoffersatz und -ansatz,
sowie der Wärme- und Krafterzeugung dienen,
Welche aber doch zu seinem Wohlbefinden
Unentbehrlich sind: die Genuß mittel. Zu
ihnen gehören die Gewürze, die alkoholischen
Getränke (Wein, Bier, Branntwein) und die
narkotischen Genußmittel (Kaffee, Tee, Tabak,
Mat6). Auf der Grenze zwischen Nahrungs-
und Genußmitteln stehen zahlreiche Stoffe,
Welche zwar einen gewissen, wenn auch ge-
ringen, Gehalt an Nährstoffen aufweisen,
hauptsächlich aber wegen ihres Gehaltes an
diätetisch wirkenden, anregenden Bestand-
teilen genossen werden, wie Fruchtsäfte, Obst,
Kakao und gewisse Gemüse. — Im Hinblick
®uf die außerordentliche volkswirtschaftliche
Bedeutung einer einwandfreien Ernährung ist
uer Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln
gesetzlich geregelt worden. Die für Wein,
Butter u. a. erlassenen Spezialgesetze sind
'0 besonderen Kapiteln besprochen worden.
Es seien daher hier nur einige Mitteilungen
doer das allgemeine Gesetz betr. den Ver-
kehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und
Gebrauchsgegenständen vom 14. Mai 1879
nitgefügt. Nach § 10 dieses Gesetzes ist es
verboten, Nahrungs- und Genußmittel zum
Zwecke der Täuschung im Handel und Ver-
kehr nachzumachen oder zu verfälschen, sowie
verdorbene, verfälschte oder nachgemachte
-Nahrungsmittel unter Verschweigung dieses
Umstandes zu verkaufen oder unter einer zur
fäuschung geeigneten Bezeichnung feilzu-
halten. Als verfälscht haben Nahrungsmittel

zu gelten, welche durch Zusatz wertloser Stoffe
oder durch Entnahme wertvoller Bestandteile
verschlechtert worden sind, oder welchen der
täuschende Anschein einer besseren Beschaf-
fenheit verliehen worden ist. Ein Zusatz von
Wasser zu Milch oder Bier ist also eben-
sowohl eine Verfälschung, als die Abrahmung
von Milch oder das Auslesen der besten Teile
einer Rohdroge (Pfeffer) in der Absicht, den
Rückstand als normalen Pfeffer zu verkaufen.
Eine Verfälschung liegt aber auch vor, wenn
man Wassernudeln durch Zusatz von gelber
Farbe den Anschein von Eiernudeln, blassem
Himbeersirup durch Rotfärbung das Aussehen
bester Ware, blauer Milch durch Mehlzusatz
den Anschein höheren Fettgehaltes verleiht.
Nachgemacht sind die Erzeugnisse, welche
auf künstlichem Wege nachgebildet sind, nur
den Schein, aber nicht das Wesen und den
Gehalt der echten Ware haben, also z. B.
ein Zitronensaft, der aus Zitronensäure, Essen-
zen, Zucker und gelber Farbe hergestellt wor-
den ist. Verfälschte und nachgemachte Nah-
rungsmittel dürfen nur dann in den Verkehr
gebracht werden, wenn ihre Bezeichnung
jeden Käufer über diesen Tatbestand aufklärt.
Dasselbe gilt vom Verkaufe verdorbener
Waren, welche infolge einer Verunreinigung
oder der Tätigkeit von Mikroorganismen in
teilweise Zersetzung übergegangen sind, also
ranziger Butter, saurem Bier, madigem Käse.
Falls aber die Zersetzung so weit vorgeschrit-
ten ist, daß die Nahrungsmittel gesundheits-
schädlich zu wirken vermögen, wie z. B.
faules Fleisch, oder falls sie direkte Gifte
enthalten, ist der Verkauf nach § 12 auch
unter Deklaration verboten. Zur Überwachung
der gesetzlichen Bestimmungen ist der Polizei
das Recht eingeräumt worden, während der
üblichen Geschäftstunden in die Verkaufs-
räume einzutreten und hier nach ihrer Wahl
gegen Bezahlung Proben zum Zweck der
amtlichen Untersuchung zu entnehmen.
Nähere Angaben über die bei einzelnen Nah-
rungsmitteln beobachteten Verfälschungen fin-
den sich in den betr. Artikeln. — Zoll: S.
Tarif Nr. 218/9, sowie die betr. Artikel.

Nalizin, eine Mischung von Nitroglyzerin,
Thymol, Formaldehyd, Karbolsäure, Kochsalz,
Kokain und verd. Spiritus, findet in der
Zahnheilkunde als lokales Anästhetikum An-
wendung.

Nanking (frz. Nanquin), ein chinesischer
Stoff, ist ein leinenartiges Baumwollge-
webe von stärkerem Glanz als Kattun,
welches früher zu Sommerkleidern sehr be-
liebt war und sich wegen der Echtheit seiner
gelbrötlichen Farbe durch • Waschen sogar
noch verschönerte. Das Nakinggelb ist eine
Naturfarbe, denn die Stammpflanze, Gossy-
pium religiosum, trägt gelbe Wolle. Aller-
dings wird behauptet, daß auch dieses natur-
gelbe Produkt noch nachgefärbt werde, weil
die Farbe ursprünglich zu grell sei. Die Chi-
nesen verstehen auch weiße Baumwollzeuge
ganz wie echten N. zu färben, aber die Dauer-
haftigkeit der Farbe ist nicht die gleiche.
Die Bezeichnung Nanking bezieht sich nur auf