﻿Verordnung,

betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln.

Vom 22. Oktober 1901.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen
usw., verordnen im Namen des Reiches auf Grund der Bestimmungen im § 6
Abs. 2 der Gewerbeordnung (R.G.B1. 1900, S. 871), was folgt:

§ 1. Die in dem angeschlossenen Verzeichnisse A aufgeführten Zube-
reitungen dürfen, ohne Unterschied, ob sie heilkräftige Stoffe enthalten oder
nicht, als Heilmittel (Mittel zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten
bei Menschen oder Tieren) außerhalb der Apotheken nicht feilgehalten oder
verkauft werden.

Dieser Bestimmung unterliegen von den bezeichneten Zubereitungen,
soweit sie als Heilmittel feilgehalten oder verkauft werden,

a)	kosmetische Mittel (Mittel zur Reinigung, Pflege oder Färbung der
Haut, des Haares oder der Mundhöhle), Desinfektionsmittel und Hühner-
augenmittel nur dann, wenn sie Stoffe enthalten, welche in den Apo-
theken ohne Anweisung eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes nicht
abgegeben werden dürfen, kosmetische Mittel außerdem auch dann,
wenn sie Kreosot, Phenylsalizylat oder Resorzin enthalten;

b)	künstliche Mineralwässer nur dann, wenn sie in ihrer Zusammen-
setzung natürlichen Mineralwässern nicht entsprechen und zugleich
Antimon, Arsen, Baryum, Chrom, Kupfer, freie Salpetersäure, freie
Salzsäure oder freie Schwefelsäure enthalten.

Auf Verbandstoffe (Binden, Gazen, Watten u. dgl.), auf Zubereitungen
zur Herstellung von Bädern, sowie auf Seifen zum äußerlichen Gebrauche
findet die Bestimmung im Abs. 1 nicht Anwendung.

§ 2. Die in dem angeschlossenen Verzeichnisse B aufgeführten Stoffe
dürfen außerhalb der Apotheken nicht feilgehalten oder verkauft werden.

§ 3. Der Großhandel unterliegt den vorstehenden Bestimmungen nicht.
Gleiches gilt für den Verkauf der im Verzeichnisse B aufgeführten Stoffe an
Apotheken oder an solche öffentliche Anstalten, welche Untersuchungs- oder
Lehrzwecken dienen und nicht gleichzeitig Heilanstalten sind.

§ 4. Der Reichskanzler ist ermächtigt, weitere, im einzelnen bestimmt
zu bezeichnende Zubereitungen, Stoffe und Gegenstände von dem Feilhalten
und Verkaufen außerhalb der Apotheken auszuschließen.

§ 5. Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. April 1902 in Kraft.
Mit demselben Zeitpunkte treten die Verordnungen, betreffend den Verkehr
mit Arzneimitteln, vom 27. Januar 1890, 31.Dezember 1894, 25.November 1895
und 19. August 1897 (R.G.B1. 1890, S. 9, 1895, S. 1 und 455, 1897, S. 707)
außer Kraft.

Gegeben Neues Palais, Potsdam, den 22. Oktober 1901.

Wilhelm.

Graf von Posadowsky.