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Auf Grund des dem Reichskanzler im § 4 der Kaiserlichen Verordnung-
zugestandenen Rechtes sind bis jetzt folgende drei Bekanntmachungen erlassen:

Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Ärzneimitteln. Vom l.Okt. 1903.

Auf Grund des §4 der Kaiserl, Verordnung, betreffend den Verkehr mit
Arzneimitteln, vom 22. Oktober iqoi wird bestimmt:

Eukalyptusmittel Heß’ (Eukalyptol und Eukalyptusöl Heß’),
Homeriana (auch Brusttee Homeriana, russischer Knöterich, Poly-
gonum aviculare) und

Knöterichtee, russischer, Weidemanns (auch russischer Knöterich-
oder Brusttee Weidemanns)

werden vom x. Januar 1904 ab von dem Feilhalten und Verkaufen außerhalb
der Apotheken unbeschadet der Bestimmung im § 3 der bezeichneten Ver-
ordnung mit der Wirkung ausgeschlossen, daß auf sie die Bestimmung des
§ 1 Abs. 1 der Verordnung Anwendung findet.

Berlin, den 1. Oktober 1903.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.

Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Ärzneimitteln. Vom 29. Juli 1907.

Auf Grund des § 4 der Kaiserl. Verordnung, betreffend den Verkehr mit
Arzneimitteln, vom 22. Oktober 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 380) wird bestimmt:

Johannistee Brockhaus (auch als Galeopsis ochroleuca vulcania der
Firma Brockhaus), und

Stroopal (auch als Heilmittel Stroops gegen Krebs-, Magen- und
Leberleiden, auch Stroops Pulver)

werden vom 1. Oktober 1907 ab von dem Feilhalten und Verkaufen außer-
halb der Apotheken, unbeschadet der Bestimmung im § 3 der bezeichneten
Verordnung, mit der Wirkung ausgeschlossen, daß auf sie die Bestimmung
des § 1 Abs. 1 der Verordnung Anwendung findet.

Berlin, den 29. Juli 1907.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers,
von Bethmann-Hollweg.

Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Ärzneimitteln. Vom 17. Dez. 1907.

Auf Grund des § 4 der Kaiserl. Verordnung, betreffend den Verkehr mit
Arzneimitteln, vom 22. Oktober 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 380) wird bestimmt:

Acidum acetylosalicylicum (Aspirinum), Azetylsalizylsäure (Aspirin)
und

Urea diaethylmalonylica, Acidum diaethylbarbituricum (Veronalum),
Diäthylmalonylharnstoff, Diäthylbarbitursäure (Veronal)
werden vom 1. März 1908 ab von dem Feilhalten und Verkaufen außerhalb
der Apotheken unbeschadet der Bestimmung im § 3 der bezeichneten Ver-
ordnung mit der Wirkung ausgeschlossen, daß auf sie die Bestimmung des
§ 2 der Verordnung Anwendung findet.

Berlin, den 17. Dezember 1907.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers,
von Bethmann-Hollweg.