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Meeren,  Strassen,  Baien,  Seen,  Flüssen,  Bächen  und  Sunden, ­
  welche  Ausdehnung  sie  auch  haben  mögen,  die  gelegen ­
  sind  innerhalb  der  Strassen,  gemeiniglich  Hudsonsstrassen ­
  genannt,  zusammen  mit  all  den  Ländern,  Gebieten
und  Territorien  an  den  Küsten  und  Grenzen  der  genannten ­
  Meere,  Strassen,  Baie,  Seen,  Flüsse,  Bäche  und
Sunde,  die  noch  nicht  bis  jetzt  definitiv  im  Besitze  eines
unserer  Untertanen  sind  oder  im  Besitze  der  Untertanen
irgend  eines  andern  christlichen  Fürsten  oder  Staats.  —
So  machen  wir  nun  bekannt,  —  in  dem  Wunsche,  alle
Unternehmungen  zu  fördern,  die  zum  öffentlichen  Wohle
des  Volkes  dienen,  und  auch  das  vorliegende  Unternehmen ­
  zu  unterstützen  —  dass  wir  in  unserer  ganz  besondern
  Gnade  geben,  garantieren,  ratifizieren  und  festsetzen, ­
  und  durch  diesen  Charter  uns,  unsern  Erben  und
Nachfolgern  geben,  garantieren  ratifizieren  und  festsetzen
unserm  Vetter  und  —-  (folgen  die  Namen)  dass  sie  und
andere,  die  zu  der  besagten  Genossenschaft  zugelassen
werden,  —  eine  politische  Korporation  sein  sollen  unter
dem  Namen  „The  Governor  and  Company  of  Adventurers
  of  England,  trading  into  Hudsonsbay.”
In  dem  Charter  wird  nun  in  ähnlicher  schwülstiger
Sprache  weiter  festgesetzt:  Aller  Landbesitz  alle  Renten,
Privilegien,  Freiheiten  Iurisdiktionen  und  Gerechtsamen
der  Company  sollen  erblich  sein,  die  Gesellschaft  hat
das  Recht,  über  ihr  Land  zu  verfügen  und  es  zu  veräussern.
  Vor  Gericht  wird  sie  angesehen  wie  alle  andern ­
  lehnspflichtigen  Untertanen  des  Reiches,  sie  hat  ein
gemeinsames  Siegel,  das  sie  aber  nach  Bedarf  ändern
kann.
Ein  Mann  der  Company  wird  zum  Gouverneur,  ein
anderer  zum  Vice-Gouverneur  gewählt.  Sieben  Mitglieder ­
  bilden  den  engeren  Ausschuss,  „das  Committee.”
Der  Ausschuss  hat  die  Geschäfte  zu  leiten.  Diese  Ord-