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Er  schickte  daher  eine  Abschrift  des  Charter  der  Hudsonsbay
  -Company  an  verschiedene  der  höchsten  juristischen ­
  Autoritäten,  um  sich  seine  Rechtskraft  bestätigen
zu  lassen.  Diese  Bestätigung  erhielt  er  auch;  Es  wurde  geurteilt ­
  :  Der  Company  gehört  alles  Gebiet,  das  die  Flüsse ­
  durchströmen,  die  sich  in  die  Hudsonsbay  ergiessen,
als  erbliches  Eigentum,  sie  hat  also  das  Recht,  Land
zu  verpachten,  und  kein  andrer  darf  sich  erlauben,  in
ihrem  Gebiet  zu  fischen,  zu  jagen  oder  Ansiedlungen
anzulegen.  Die  Zivil-  und  Kriminaljurisdiktion  der  Company ­
  besteht  auch  zu  Recht,  obwohl  sie  dem  „Governor ­
  land  Council”  von  Canada  zugeschrieben  worden  ist.
Die  Canada-Iurisdiction-Act  kann  sich  demnach  nicht  auf
die  Gebiete  der  Hudsonsbay-Company  erstrecken.  Hier
hat  die  Company  allein  das  Recht,  Konstabler  und  andere ­
  Offiziere  zur  Aufrechterhaltung  des  Friedens  zu  ernennen, ­
  und  diese  haben  dieselben  Rechte  und  Pflichten
wie  die  entsprechenden  Offiziere  in  England,  soweit  sich
die  dortigen  Verhältnisse  auf  die  amerikanischen  anwenwenden
  lassen. 54 )
Nachdem  so  dem  Grafen  die  Rechtskraft  des  Charter
genügend  bestätigt  schien,  kaufte  er  sich  in  der  Company
ein  und  erstand  Aktien  im  Werte  von  einigen  tausend
Pfund.  Dann  teilte  er  dem  Council  sein  Vorhaben  mit,
den  Plan  nämlich,  Land  von  der  Company  zur  Errichtung ­
  einer  Kolonie  zu  pachten.
Der  Rat  war  geteilter  Ansicht.  In  erregten  Debatten
wurde  erwogen,  dass,  sobald  die  Colonisation  anfinge,
die  Jagd  'und  damit  der  Pelzhandel  zurückgehen  müsse
und  nur  neue  Rivalen  herangezogen  würden.  —  Andrerseits ­
  aber  war  hier  eine  Gelegenheit  geboten,die  nahe-54

 )  Dass  ander*  juristische  Autoritäten  anderer  Ansicht  über  die
Rechtmässigkeit  des  Charter  waren,  zeigt  das  Werk  Fitzgeralds  „An
examination  of  the  Charter  and  Proceedings  of  the  H.  B.  C,“  besonders ­
  in  Chapter  III.