2 Gesetzliche Grundlagen. Handels kammern. Zusammen setzung. Wahlen. dazu in vielen Gregenden außerdem von den Chambres con sultatives des Arts et des Manufactures, die nur Gut achten und Vorschläge an die Behörden abgeben. Dem Handels minister stehen ferner das Conseil superieur du Commerce et de l’industrie und das Comite consultatif des Arts et Manufactures zur Seite. Beide Körperschaften bestehen aus Staatsbeamten und Vertretern des Handels und der Industrie. Die erstere ist ein großer, selten zusammentretender Beratungskörper, letztere eine Behörde zur Unterstützung der laufenden Verwaltung durch Gut achten und Auskünfte. Die Gesetzgebung über Chambres de commerce und Chambres consultatives und die beiden zentralen Interessenvertretungs körper, Comite superieur du commerce et de l’industrie und Comite consultatif des Arts et Manufactures, ist im Verlauf eines Jahrhunderts sehr vielfach verändert worden. Die Verfassung der Handelskammern ist zuletzt durch ein Gesetz vom 9. April 1898 neu geregelt worden. Die sonstigen für die kaufmännischen und gewerblichen Interessenvertretungen Frankreichs geltenden gesetzlichen Vorschriften sind sehr zerstreut; doch sind sie im Annuaire des Chambres de commerce et Chambres consultatives des Arts et Manufactures mustergültig gesammelt. Die Handelskammern sind öffentliche Institutionen zur Förderung der Interessen von Handel, Industrie und Schiffahrt ihres Bezirks. Jedes Departement muß mindestens eine Kammer besitzen. Die Errichtung neuer Kammern erfolgt auf dem Ver waltungswege durch den Minister für Handel, Gewerbe und Arbeit nach Anhörung des conseil municipal der Stadt, in welcher die neue Kammer ihren Sitz haben soll, des Generalrates (der Departements vertretung) und der etwa schon vorhandenen Handelskammern des Departements. Das ministerielle Dekret bestimmt den Bezirk der Kammer und die Zahl der Mitglieder, die zwischen 9 und 21 schwankt. Nur die Pariser Handelskammer zählt 36 Mitglieder. Die Mitglieder sind unbesoldet und werden auf sechs Jahre ge wählt; alle zwei Jahre wird der dritte Teil der Mandate neu besetzt. Die Wahlen werden nicht- von der Gesamtheit der Handel- und Gewerbetreibenden eines Bezirks vollzogen, sondern von einer besonderen Wahlversammlung, welche aus den vertrauens würdigsten und ausgezeichnetsten Kaufleuten, welche in die Patentsteuerliste eingeschrieben sind, durch eine besondere Kom mission ausgewählt sind. Dieser gehören an: der Präsident und ein Mitglied des Handelsgerichts, oder, wo ein solches fehlt, des Ziviltribunals der Präsident und ein Mitglied der Handels kammer, der Präsident des Gewerbegerichts und der Maire des Kammersitzes und drei Mitglieder des „Generalrats“. Der Departe mentspräfekt sorgt für das Zusammentreten der Kommission, darf sich aber in ihre Arbeiten in keiner Weise einmischen.