3 Die Kommission hat die Aufgabe, die Liste der Wahl berechtigten aufzustellen. Diese darf nicht unter 50 und nicht über 1000 Namen enthalten; im allgemeinen soll sie ein Zehntel der Geschäftsleute des Bezirks umfassen. Direktoren von Aktien gesellschaften, Makler und Schiffskapitäne dürfen aufgenommen werden, Bankerotteure und Personen, die nicht zu den politischen Wahlen berechtigt oder wegen gewisser Vergehen bestraft sind, sind ausgeschlossen. Die Liste muß alljährlich ergänzt und öffent lich ausgelegt werden. Jeder zur Patentsteuer Herangezogene hat das Eecht, die Streichung von Namen der Wählerliste zu beantragen. Im Dezember jeden zweiten Jahres werden die so bestimmten Wähler zur Wahlversammlung einberufen. Die Wahl erfolgt durch Listenskrutinium; jeder Wähler gibt geheim und schrift lich soviel Stimmen ab, wie Kammermitglieder gewählt werden sollen. Wählbar ist, wer dreißig Jahre alt ist, seit fünf Jahren als selbständiger Geschäftsmann, Direktor einer Aktiengesell schaft oder als See- oder Küstenschiffahrtskapitän tätig ist und die Voraussetzungen zur Eintragung in die Wählerliste erfüllt. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die Hälfte aller abge gebenen Stimmen auf sich vereint, beim zweiten Wahlgang ent scheidet relative Majorität. Die Wahlen müssen vom Handels minister bestätigt werden. Alle zwei Jahre, nach der teilweisen Erneuerung, konstituiert sich die Kammer aufs neue und wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten, einen oder zwei Vizepräsidenten, einen Schriftführer und einen Schatzmeister. Diese bilden das Bureau der Kammer, das mit Hilfe eines besoldeten secretaire administratif und des nötigen Hilfspersonals die Geschäfte der Kammer führt. Kammer sitzungen finden bei großen Kammern monatlich zwei, bei kleineren seltener statt. Sie sind beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mit glieder anwesend ist. Mitglieder, die sechs Monate lang den Sitzungen fern bleiben, verlieren ihr Mandat. Der Prefet oder der Sous-Prefet des Kammerbezirks hat das Recht, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Handels kammern verkehren unmittelbar mit den Ministern; sie erstatten dem Handelsminister jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit. Zum Teil veröffentlichen sie diesen, wie auch ihre Sitzungs protokolle. Die Kammern haben das Recht miteinander zu korrespondieren; sie können ferner gemeinsame Unternehmungen gründen und unterhalten. Ihre Präsidenten dürfen endlich zur Beratung gemeinsamer Interessen frei zusammentreten. Der Tätigkeitskreis der französischen Handelskammern ist sehr weit. Sie sind in erster Linie berechtigt und verpflichtet, die Behörden durch Gutachten und Vorschläge bei der Förderung der Interessen von Handel, Gewerbe und Schiffahrt zu unter stützen, und sie haben zweitens weitgehende Befugnisse in der 1* Geschäfts führung. Aufgaben.