4 Gutachten und Vorschläge. Verwaltung-s- aufgaben. Verwaltung von Anstalten und Einrichtungen, die dem Handel, dem Gewerbe und der Schiffahrt dienen. Heber alle Fragen können von den Handelskammern Gut achten erfordert werden; die Kammern müssen befragt werden beim Erlaß von Vorschriften, die sich auf Handelsgebräuche be ziehen, bei der Schaffung von neuen Handelskammern im Kammer- bezirk, von Börsen, Handelsgerichten, Gewerbegerichten, Filialen der Bank von Frankreich, Lagerhäusern und Auktionshallen, bei der Konzessionierung von Fonds-, Waren- und Schiffsmaklern, bei der Genehmigung von Tarifen für Transportmittel seitens der Behörden, bei der Festsetzung von Tarifen für Gefängnis arbeit und bei den Erwägungen über die Nützlichkeit von öffent lichen Arbeiten im Bezirk der Handelskammer. Aber auch ohne Erfordern seitens einer Behörde, aus eigener Initiative, unterbreiten die Handelskammern den Behörden Gutachten und Vorschläge, besonders betreffend Veränderungen der Handels-, der Zoll- und der sonstigen Wirtschaftsgesetzgebung, sowie in betreff der Tarife und Benutzungsordnungen von Verkehrsmitteln und anderen dem Handel und der Industrie dienenden Anstalten, die zwar außerhalb des Kammerbezirks liegen, aber für den Bezirk wichtig sind. Wie es für die gutachtliche Tätigkeit der französischen Handelskammern charakteristisch ist, daß ihre Gutachten in einer langen Eeihe von Fällen erfordert werden müssen, so ist für die Selbstverwaltungsaufgaben der Kammern charakteristisch der weite Umkreis dieser Aufgaben, andererseits die straffe Kontrolle durch die Regierung, welcher die Kammern in diesem Zweige ihrer Tätigkeit unterliegen. Die Handelskammern stehen im Dienste der öffentlichen Verwaltung, indem sie an allen Orten, wo Börsen bestehen, deren Verwaltung besorgen, Ursprungszeugnisse für Waren, die zum Export bestimmt sind, sowie Legitimationskarten für Handlungs reisende ausstellen, bei der Notierung von Warenpreisen seitens der Makler durch Festsetzung der zu berücksichtigenden Waren gattungen, des Orts und der Zeit der Notierung usw. mitwirken, an der Prüfung der Schiffsmakler teilnehmen und alljährlich Sachverständige für Zollangelegenheiten vorschlagen. Daneben besitzen die Kammern die Berechtigung, eine Menge weiterer Aufgaben in den Bereich ihrer Verwaltung zu ziehen; sie können insbesondere Anstalten, welche der Förderung von Handel, Industrie und Schiffahrt dienen, selbst gründen und unterhalten, Anstalten, welche Staat, Kommune oder Private gegründet haben, in ihre Verwaltung übernehmen, können hierzu Grund und Boden erwerben und Gebäude hersteilen. Sie können die Konzession zur Anlage von .öffentlichen Arbeiten, besonders in Seehäfen und auf Binnenwasserstraßen, erhalten. Die Tarife und Benutzungs ordnungen für alle diese Unternehmungen unterliegen ministe-