6 Kostendeckung 1 . Chambres consul- tative s des Artset Manu- factures. Conseil s up 6rie ur du commerce et de l 1 Industrie, Handelsschule. Die Kammer von Marseille besitzt ebenfalls Anlagen am Hafen, Schuppen und ein Matrosenhaus und ver anstaltet technische Vorträge. Die infolge der ausgedehnten Tätigkeit der Handelskammern nicht unerheblichen Kosten werden aufgebracht durch die Er hebung von Zuschlägen zur Patentsteuer. Budgets und Jahres rechnungen müssen vom Minister geprüft werden und sind sehr detaillierten Eormvorschriften in bezug auf ihre Aufstellung und Gruppierung unterworfen. Ersparnisse an einer Budgetposition dürfen ohne Genehmigung des Ministers nicht anderweitig ver ausgabt werden. Für die von einer Handelskammer verwalteten Unternehmungen werden Spezialbudgets geführt. Zur Gründung von Anstalten dürfen die Kammern Anleihen aufnehmen; der Minister überwacht ihre Verzinsung und Tilgung. Es ist den Kammern auch gestattet, zur gemeinsamen Gründung von An stalten gemeinsame Anleihen zu machen. Für die Benutzung der von ihnen geschaffenen Anstalten erheben sie Gebühren. Heben den Handelskammern vertreten die Interessen der Industrie und des Handels in Frankreich seit 1803 die Chambres consultatives des Arts et Manufactures, jetzt 48 an Zahl. Sie werden an den Orten, wo es die Begierung für wünschenswert hält, errichtet und haben lediglich die Aufgabe, der Eegierung die Bedürfnisse von Handwerk und Industrie ihres Bezirks mitzuteilen und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Sie haben keinerlei Verwaltungsaufgaben. Sie bestehen aus je 12 Mitgliedern, von denen alle zwei Jahre ein Drittel auf sechs Jahre in derselben "Weise und von demselben Wahlkörper ge wählt wird wie die Handelskammermitglieder. An Orten, wo sie fehlen, verrichten die Handelskammern ihre Funktionen, von denen sie sich weniger durch die Art der von ihnen vertretenen Interessen, als durch das verschiedene Maß von Pflichten und Fechten unterscheiden, da sie wie die Handelskammern den ganzen Gewerbestand vertreten, aber rein gutachtliche Organe sind. Sie wählen unter sich einen Präsidenten. Der Prefet oder Sous-Prefet oder Maire, dessen Bezirk der Kammerbezirk ist, hat das Becht, an der Versammlung teilzunehmen und ihr zu präsidieren. Die Kammern haben das Becht, mit dem Minister direkt zu verkehren. Von ihren Sitzungen, die bei den meisten Chambres consultatives wenig häufig sind, veröffentlichen einige Berichte. Wie einleitend ausgeführt wurde, besaß der französische Staat schon vor der Errichtung der einzelnen Handelskammern eine der Eegierung mit Bat beistehende Körperschaft von Handel- und Gewerbetreibenden. Ihre Fortsetzung ist der heutige „Conseil superieur du commerce, et de l’industrie“ bei dem Handels ministerium. Er besteht seit seiner im Jahre 1882 erfolgten Eeorganisation aus zwei Sektionen von je 30 Mitgliedern, einer für den Handel und einer für das Gewerbe. Die Mitglieder werden