15 tionen Beitritt und deshalb auch Beitragsleistung ganz frei willig sind. Die Initiative zur Errichtung von Handelskammern hat von den beteiligten Kaufleuten auszugehen, doch ist die Ge nehmigung des Handelsministers zur Errichtung nötig. Dieser bestimmt auch den Sitz, den Amtsbezirk und die Mitgliederzahl der neuen Kammern. Geschäftsordnung und Wahlmodus bestimmt die neue Kammer im Rahmen der Gesetzesvorschriften selbst und hat dem Minister hiervon nur Kenntnis zu geben. Voraussetzung zur Wahlberechtigung ist die Veranlagung zur Gewerbesteuer; wenn das Statut es erfordert, die zu einer be stimmten Steuerstufe. Wahlberechtigt sind die in einem Handels oder Genossenschaftsregister des Kammerbezirks eingetragenen Kaufleute, Gesellschaften und Genossenschaften, sowie die im Kammerbezirk Bergbau treibenden Bergwerksbesitzer oder -Pächter, Gewerkschaften und Gesellschaften, auch wenn sie nicht ins Handelsregister eingetragen sind. Nicht wahlberechtigt sind dagegen Reichs- und Staatsbetriebe, in der Regel auch land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe und landwirtschaftliche und Handwerksgenossenschaften. Das Wahlrecht ist persönlich, even tuell auch durch Prokuristen auszuüben; Frauen müssen sich vertreten lassen. Wählbar sind 25 Jahre alte, wahlberechtigte deutsche Staats angehörige; die Prokuristen dürfen jedoch nicht mehr als ein Viertel der Kammermitglieder ausmachen. Mit Zweidrittelmehr heit können Kammermitglieder ausgeschlossen oder einstweilen suspendiert werden. Kammermitglieder, welche ihre kommerzielle oder industrielle Tätigkeit, die sie wählbar machte, aufgeben, ver lieren das Mandat; doch können sie von der Kammer zugewählt werden. Die Kammer mit glieder werden auf sechs Jahre gewählt; alle zwei Jahre scheidet ein Drittel von ihnen aus. Das Wahl system wird durch Statut bestimmt. In Ermangelung einer solchen Bestimmung gilt das sogenannte gesetzliche Dreiklassenwahl system. Statt dieses kann das Statut andere Wahlsysteme, durch die das Stimmrecht nach der Höhe der Veranlagung zur Gewerbe steuer oder nach Abteilungen abgestuft wird, oder auch das allge meine gleiche Wahlrecht anordnen. Letzteres ist bei 46 Handels kammern, wie auch bei den 7 Korporationen in Geltung. Alljährlich wählt jede Handelskammer einen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten. Die Geschäftsführung ordnen die Kammern selbständig durch Geschäftsordnungen. Diese be ziehen sich auf die Abhaltung der Sitzungen, die Erledigung der Korrespondenz und der sonstigen laufenden Geschäfte, sowie auf die Bildung von Kommissionen und Ausschüssen, welche ein zelne Angelegenheiten vorbereiten oder Geschäftszweige der Ver waltung erledigen. Nach freier Wahl können die Kammern Se- Hand eis kam m e r n. Organisation. Wahl berechtigung. Wählbarkeit. Wahlmodus. Geschäfts führung.