17 Die Handelskammern haben endlich das Recht, Anstalten, Anlagen und Einrichtungen, die die Förderung von Handel und Gewerbe, sowie die technische und geschäftliche Ausbildung, die Erziehung und den sittlichen Schutz der darin beschäftigten Ge hilfen und Lehrlinge bezwecken, zu begründen, zu unter halten und zu unterstützen. Die Kammern haben von diesem Recht in sehr verschiedenem Maße Gebrauch gemacht. Manche Kammern besitzen Börsen, Handelsmuseen, öffentliche Lager häuser, Verkehrs- und Schiffahrtsanlagen, Fach- und Fort bildungsschulen, oder unterstützen sie. Wohl alle, auch die finanziell schwächsten Kammern haben einen Teil ihres Etats zur Förderung der kaufmännischen Bildung bestimmt, sei es, daß sie selbst Schulen unterhalten, sei es, daß sie solche unter stützen. Die aus der Geschäftstätigkeit der Kammern entstehenden Kostendeckung. Kosten der Handelskammern werden auf die "Wahlberechtigten umgelegt. Den Maßstab bildet die staatlich veranlagte Gewerbe steuer. Leber ihren gesamten Kassenaufwand, über ihr Kassen- und Rechnungswesen beschließen die Kammern selbständig. Doch müssen sie Budgets und Jahresrechnungen publizieren, üeber- steigt der umzulegende Betrag 10°/o der Gewerbesteuer, so ist die Genehmigung des Ministers notwendig, ebenso wenn einzelnen Teilen des Bezirks oder bestimmten Branchen zur Deckung der Kosten von Unternehmungen, die ihnen in besonderem Maße zu gute kommen, besondere Abgaben auferlegt werden. Die Er hebung der Handelskammerbeiträge muß auf den "Wunsch der Kammern seitens der Gemeinden erfolgen. Diesen steht dafür eine Vergütung von höchstens 3o/o des Betrages zu. Als eine besondere Gattung von Handelsvertretungen be- Kaui- stehen in Preußen neben den Handelskammern die kaufmänni- m Korpo°- s sehen Korporationen. Ihre Zahl beträgt nach der Umwandlung der Magdeburger Korporation und des Altonaer Kommerzkolle giums in Handelskammern einschließlich der weiter unten ge sondert zu betrachtenden Berliner Korporation noch sieben. Außer m ® er kn befinden sie sich in Stettin, Danzig, Elbing, Königs- «ag, Memel und Tilsit. Die Mitgliedschaft bei ihnen ist, seit 1 ’ueh die neuere Handelsgesetzgebung die Rechtsprivilegien der Korporationsmitglieder aufgehoben wurden, ganz freiwillig und persönlich. Sie verpflichtet zur Zahlung eines Eintrittsgeldes und bestimmter Jahresbeiträge. Sie berechtigt zur Benutzung der gemeinnützigen Korporationsunternehmungen und ist nur an einigen Orten an die Voraussetzung der Eintragung ins Handelsregister geknüpft. Den Hauptversammlungen der ■ Mitglieder steht die Prüfung der Budgets und Rechnungen sowie die Genehmigung von Verfassungsänderungen zu. Die Aus übung aller sonstigen Aufgaben und Befugnisse ist durch die Statuten den Vorsteherämtern übertragen.