20 Entwickelungs - geschichte. Neuere Verfassung-. neuerdings aus eigenen Mitteln eine Handelshochschule errichtet hat, die sie auch aus eigenen Mitteln und selbständig unter halten wird. Bayern. Die bayerischen Handels- und Gewerbekammern blicken auf eine wechselvolle Organisationsgeschichte zurück. Im Jahre 1842 wurden zur Vertretung des Handels und des gesamten Gewerbes in allen Regierungskreisen Handelskammern errichtet, deren Mit glieder der König ernannte. 1848 wurde die Vertretung des eigentlichen Gewerbestandes den Handelskammern genommen und einer für das ganze Königreich in München errichteten Gewerbe kammer übertragen. Um für alle beteiligten Stände aber wieder eine gleichartige Organisation zu schaffen, bestimmte 1858 eine Königliche Verordnung, daß in allen Städten, wo es wünschens wert erscheine, Gewerbe- und Handelskammern begründet würden. Diese sollten aus Wahlen hervorgehen, in Pleno die Gesamt interessen des Bezirks vertreten und statistische Daten sammeln, und im übrigen in drei für sich arbeitende Abteilungen, den Handels-, Industrie- und Gewerberat, zerfallen. Da nun die Er richtung der Gewerbe- und Handelskammern mit ihren drei Abteilungen fakultativ blieb und andererseits die alten Handelskammern teilweise in Funktion blieben, bot bald die kaufmännische Interessenvertretung Bayerns ein eigentüm lich buntes Bild. Aber schon im Jahre 1853 erfuhr sie eine Neuordnung und Klärung. Eine Königliche Verordnung hob sowohl die alten Handelskammern, wie die Gewerbe- und Handelskammern auf, machte die bisherigen Abteilungen der selben, die Handels-, Industrie- und Gewerberäte, zu ganz selb ständigen Körperschaften, welche nur einmal im Jahre am Sitze ihrer Kreisregierungen zu Kreis-Gewerbe- und Handelskammern zusammentreten mußten, in der Regel auf nur zehn Tage. Auf Grund dieser Verordnung bildete sich eine größere Zahl von neuen Handels-, Industrie- und Gewerberäten, so daß die Frage der Interessenvertretungsorganisation zunächst ganz im Sinne der Dezentralisation entschieden war. Aber schon nach 15 Jahren entschloß man sich zu einer teilweisen Aufgabe des Prinzips der Spezialisierung der Interessen vertretung nach Orten und Berufen. Die Königliche Verordnung vom Jahre 1868 schuf für jeden Regierungskreis ein ständiges, dauernd tätiges Vertretungsorgan für Handel und Gewerbe, die Handels- und Gewerbekammern, in der im wesentlichen noch heute geltenden Organisation. Dem Verlangen nach örtlichen Interessen vertretungen trug diese durch Zulassung von Bezirksgremien,