22 Kostendeckung-. B ezir ks- gremien. Aufgaben und Tätigkeit. Bildung. Kostendeckung. ist und selbständig ein zur Gewerbesteuer veranlagtes Gewerbe betreibt oder Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft oder ein getragenen Genossenschaft ist, welche am Sitz, der Kammer Handelsgeschäfte betreibt. In die Liste für die Gewerbekammer wahlen wird auf seinen ausdrücklichen Antrag aufgenommen, wer am Sitz der Gewerbekammer selbständig ein zur Gewerbesteuer von einem gewissen Mindestbetrag veranlagtes stehendes Gewerbe betreibt. Zur Wählbarkeit ist Wahlfähigkeit und ein Alter von dreißig Jahren Voraussetzung. Die Wahl kann in der Kegel nur hohen Alters wegen abgelehnt werden. Die Kosten für die Geschäftsführung der Handels- und Ge werbekammern werden durch Beiträge der Wahlberechtigten und durch Zuschüsse aus Kreis- und Zentralfonds bestritten. Die Ver teilungsgrundsätze für die Beiträge bestimmt die Regierungs behörde. Mit ihrer Genehmigung können auch die Bezirksgremien zur Kostentragung herangezogen werden. Der Behörde sind auch jährlich die Rechnungen zur Prüfung vorzulegen. Die Zahlen der den acht bayerischen Handels- und Gewerbe- kammern unterstellten Bezirksgremien schwanken zwischen^ 3 und. 17. Im Durchschnitt besitzt jede Kammer acht Gremien. Die Gremien haben die allgemeinen Interessen ihrer Bezirke durch. Abgabe von Gutachten und Anregungen zu vertreten, besitzen auch öffentlich rechtliche Befugnisse, indem sie bei der Ernennung- von Handelsmäklern und Handelsrichtern mitwirken. Sie haben das Recht, in Angelegenheiten von vorwiegend lokalem Charakter unmittelbar mit den Behörden zu verkehren, müssen hiervon je doch, wenigstens in wichtigeren Fällen, den Handels- und Ge werbekammern Kenntnis geben. Den Kammern haben sie auch, die Materialien zur Erstattung des Jahresberichtes zu besorgen. Die Anstellung eines fachwissensohaftlich gebildeten Sekretärs ist bei ihnen nicht erforderlich. Auch an den Sitzungen der Gremien nimmt ein königlicher Kommissar teil. In der Regel bestehen die Gremien aus zwei Abteilungen,, die der Handelskammer und der Gewerbekammer entsprechen. Doch kann an manchen Orten nur ein Handels- oder nur ein Gewerbegremium errichtet werden. Die Anzahl der Mitglieder beider Gremien braucht nicht gleich zu sein. Die Wahlen erfolgen wie zu den Handels- und Gewerbekammern. Doch sind nicht nur die Bewohner des Gremialsitzes, sondern auch die des Gremial- bezirks wahlberechtigt und wählbar. Nur der Vorsitzende oder sein Vertreter muß am Sitze des Gremiums ansässig sein. Die Kosten für die Geschäftsführung und die an die Handels und Gewerbekammern eventuell abzuführenden Summen werden durch Umlage auf die Wahlberechtigten und durch Zuschüsse von Gemeinde oder Distrikt aufgebracht. Die Verwaltungsbehörde des Distrikts setzt das nähere betreffend die Umlage fest; ihr- ist auch alljährlich eine Abrechnung einzureichen.