23 Württemberg. Als staatliche Behörde besteht in Württemberg, zum Teil aus Vertretern des Handels- und Gewerbestandes zusammengesetzt, die „Centralstelle für Handel und Gewerbe“. Sie ist älter als' die Handelskammern und wurde im Jahre 1848 geschaffen als eine staatliche Zentralbehörde zur Förderung von Handel und Gewerbe; es wurden ihr Handel- und Gewerbetreibende zur Seite gegeben, welche man den Gewerbevereinen des Landes entnahm. Das Bedürfnis nach einem festeren und geordneten Zusammenhang Zwischen Zentralstelle und Handelsstand führte wenige Jahre später zur Errichtung von Handelskammern, welche seitdem die Vertreter von Handel und Gewerbe in die Zentralstelle entsenden. Die vier ältesten württembergischen Handels- und Gewerbe kammern wurden im Jahre 1855 auf Grund einer im Jahr zuvor ergangenen Königlichen Verordnung errichtet. Ihre Mitglieder wurden vom Könige ernannt. Ihre Aufgabe war di© Unterstützung der Behörden durch Gutachten und Ratschläge, die Aufsicht über die dem Handel dienenden Anstalten und Einrichtungen und eine erhebliche schiedsrichterliche Tätigkeit. Im Jahre 1858 fiel die Ernennung der Mitglieder durch den König fort, und es wurde die Wahl durch Handel- und Gewerbetreibende, welche von der Zentralstelle für Gewerbe und Handel auf die Wählerlisten gesetzt wurden, eingeführt; gleichzeitig vermehrte sich die Zahl der Kammern auf acht. Die Bezirke dieser Kammern bedecken die ganze Monarchie. Im Jahre 1874 erfolgte eine gesetzliche Regelung der auf Grund Königlicher Verordnungen errichteten Kammern. Diese gaben ihre schiedsrichterlichen Aufgaben ab und erhielten die Aufgabe, statistisch tätig zu sein. Wählbarkeit und Wahl berechtigung wurde von der Bedingung der Veranlagung zur Ge werbesteuer und der Eintragung ins Handelsregister (bei Hand werkern von der Anmeldung zur Wählerliste) abhängig gemacht. Nach wie vor vertraten die Kammern (ohne Trennung in Ab teilungen) Handel, Industrie und Handwerk. Als im Gefolge der Reichsgewerbeordnungsnovelle vom Jahre 1897 Württemberg zur Vertretung des Handwerksstandes Hand werkskammern bildete, wurde eine Neuordnung der Befugnisse und der Organisation der Handels- und Gewerbekammem not wendig. Diese wurden durch das Gesetz vom 28. März 1900 in reine Handelskammern umgewandelt. Die heutigen acht Handelskammern umfassen das gesamte württembergische Staatsgebiet. Sie haben die gleichen allge meinen Befugnisse wie die preußischen Handelskammern und darüber hinaus einen Anspruch darauf, in allen wichtigen Handel und Industrie berührenden Fragen gehört zu werden. Außerdem sind sie befugt, in die Königliche Württembergische Zentralstelle Zentral stelle für Gewerbe u. Handel. Handels kammern. Geschichte. Aufgaben und Rechte.