24 Zusammen setzung;. Geschäfts führung;. Kostendeckung-. für Gewerbe und Handel und in den Beirat für Verkehrsanstalten Mitglieder zu entsenden, Bücherrevisoren anzustellen und zu ver eidigen usw. Dazu kommen die durch lleichsgcsetze den deutschen Handelsvertretungen zugewiesenen Aufgaben. "Wahlrecht und Beitragspflicht haben die zur Gewerbesteuer veranlagten, ins Handels- oder Genossenschaftsregister einge tragenen Firmeninhaber, Gesellschaften und Genossenschaften des Bezirks, die Inhaber von im Bezirk gelegenen Filialen auswärtiger, gerichtlich eingetragener gewerbesteuerpflichtiger Unternehmen, ebenso’ gewisse Staatsbetriebe und Vorschuß- und Kreditvereine und auf Antrag land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe. Wählbar sind alle Wahlberechtigten oder früher wahlberechtigt Gewesenen nach Vollendung des 25. Lebensjahres. Die Wahlen sind öffentlich und erfolgen auf Grund von Wählerlisten auf sechs Jahre. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder aus, Fm* die. Wahl gilt das allgemeine, gleiche, direkte und geheime Wahlrecht. Relative Stimmenmehrheit entscheidet. Die Kammermitglieder sind unbesoldet. Sie erwählen ihren Präsidenten, der die Handelskammer nach außen hin vertritt. Durch Zuwahlen sind sie berechtigt, die Kammer zu verstärken. Die Zahl der hinzugewählten Kammermitglieder darf aber nur ein Viertel der Zahl der eigentlichen Mitglieder betragen. Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich. Die Geschäftsordnungen unterliegen der Genehmigung des Ministers des Innern. Diesem hat jede Kammer alljährlich einen Bericht über den Gang des Handels und der Industrie ihres Bezirks zu erstatten; sämtliche Berichte werden durch die Königliche Zentralstelle für Gewerbe und Handel zusammengestellt und veröffentlicht. Zur Führung der laufenden Geschäfte haben die Handelskammern Sekretäre im Haupt- oder Nebenamt angenommen, denen zum Teil Hilfs personal zur Verfügung steht. Die Deckung der Kosten erfolgt durch eine Umlage auf die Wahlberechtigten. Diese wird von den Einzelfirmen, Gesell schaften und Genossenschaften als Zuschlag zur Gewerbesteuer erhoben. Der Beitrag der Staatsbetriebe und Vorschuß- und Kreditvereine wird durch eine Bezirksschätzungskommission ent sprechend festgesetzt. Uebersteigt die Umlage eine gewisse Höhe, so ist die Genehmigung des Ministers des Innern notwendig. Im übrigen sind die Kammern in der Ordnung ihres Kassen- und Rechnungswesens selbständig; Etat und Jahres rechnung sind aber detailliert öffentlich bekannt zu geben. Gegen eine Vergütung von insgesamt 4V2 % werden die Beiträge durch die Steuererheber der Gemeinden eingezogen. Mit Genehmigung des Ministers können die Handelskammern auch die rechnerische Verwaltung ihrer Einnahmen der Gemeinde- oder Oberamts verwaltung ihres Sitzes gegen eine Vergütung von 2—3 0/0 übertragen.