25 Sachsen. Im Jahre 1861 wurde in Sachsen die Gewerbefreiheit ein geführt. Zu gleicher Zeit wurden fünf Handels- und Gewerbe- kammern errichtet. Jede ihrer beiden Abteilungen (für Handel und für Gewerbe) sollte 9—15 Mitglieder haben. Mittels Wahlmänner wurde in Haupt- und Urwahlen ge wählt; die Annahme der Wahl war obligatorisch. Die Gemeinde des Kammersitzes war zur Stellung von Räumlichkeiten ver pflichtet, alle baren Unkosten bestritt die Staatskasse. Durch Gesetz vom Jahre 1868 wurden die Voraussetzungen des Wahl rechts und der Wählbarkeit erleichtert, wurde eine Möglichkeit zur Teilung der Handels- und Gewerbekammern in zwei selb ständige Kammern geschaffen und den Kammern die selbständige Ordnung ihres Kassen- und Rechnungswesens überlassen. Der Staat zahlte fortan einen festen Zuschuß, der Rest der Kosten wurde von den Wahlberechtigten durch Zuschläge zur Gewerbe steuer aufgebracht. 1878 wurden nach Abschaffung der Gewerbe steuer Zuschläge zur Steuer vom Einkommen aus Handel und Gewerbe eingeführt. Nach Erlaß des Reichsgesetzes vom Jahre 1897, welches die Vertretung des Handwerkerstandes ordnete, wurde eine Neuorganisation der Handels- und Gewerbekammern notwendig. Diese erfolgte durch das Gesetz vom 4. Aug. 1900. Durch die fünf sächsischen Handels- und Gewerbekammern wird das ganze Staatsgebiet vertreten. In Zittau besteht eine Handels- und Gewerbekammer, deren Abteilungen zu gemeinsamer Arbeit vereinigt sind. Bei den vier übrigen Kammern, Leip zig, Dresden, Chemnitz, Plauen, sind die Handels- und die Gewerbekammern selbständige Institutionen. Gemeinsame Sitz ungen, welchen der Vorsitzende der Handelskammer präsidiert, müssen stattfinden, wenn die Mehrheiten beider Kammern oder der Minister des Innern es bestimmen. Die Handels- und Gewerbekammern sollen dem Ministerium des Innern und den Bezirksbehörden als sachverständige gutachtliche Organe dienen. Bei jeder wichtigen, Handel, Industrie oder Gewerbe be rührenden Frage sollen sie gehört werden. Sie sind dazu bestimmt, die Gesamtinteressen von Handel, Industrie und Gewerbe zu wahren, und berechtigt, selbständig Anträge und Wünsche vorzutragen und mit Körperschaften, Privaten und reichs- und bundesstaat lichen Behörden in Verbindung zu treten. Sie können ferner An stalten und Einrichtungen zur Förderung von Handel und Ge werbe unterstützen, gründen und verwalten. Endlich entsenden sie Vertreter in den sächsischen Eisenbahnrat zu Dresden, die Handelskammer zu Leipzig auch in den preußischen Bezirks-Eisen bahnrat zu Erfurt. Den Handelskammern allein kann die Beaufsichtigung allgemeiner Handelsanstalten, wie Börsen, Makler institute, Handelsschulen übertragen werden. Sie haben Ursprungs- Handels- un d G ewerbe kam in e r n. Organisation und Aufgaben.