26 Wahl berechtigung:. Wahlen. Zeugnisse und andere dem Handelsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen. Den Gewerbekammern ist die Ausübung der Rechte und Pflichten übertragen, welche die Reichsgesetzgebung den Handwerkskammern zuschreibt. Sie sind aus Vertretern des Handwerks und des sonstigen Gewerbes so zusammengesetzt, daß die Möglichkeit einer gesonderten Abstimmung der Handwerker vertreter gesichert ist. Das Wahlrecht für die Handelskammern steht den Per sonen zu, die ein Handelsgewerbe betreiben und ins Handels register eingetragen sind, ferner den ins Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaften, den Gesellschaften im Sinne des sächsischen allgemeinen Berggesetzes, den Gemeinden für die von ihnen betriebenen Unternehmungen und den Pächtern von kommu nalen oder staatlichen Gewerbeunternehmen, allen unter der Vor aussetzung, daß sie im Kammerbezirk zu einem Einkommen aus Handel und Gewerbe von mehr als 3100 Mk. eingeschätzt sind. Der Staat ist für die von ihm betriebenen Gewerbeunternehmungen stets wahlberechtigt. ■—- Für die Gewerbekammem sind zur Wahl von Handwerker Vertretern die Mitglieder von Hand werkerinnungen, sowie sonstige Handwerker berechtigt, die im Kammerbezirk • mit einem Einkommen aus Handel und Gewerbe von mehr als 600 Mk. zur Einkommensteuer veranlagt sind. Zur Wahl von Ni chth an d werker Vertretern sind Per sonen berechtigt, welche entweder ein Handelsgewerbe betreiben und ins Handelsregister eingetragen sind, aber nur ein Ein kommen aus Handel und Gewerbe von 600—3100 Mk. versteuern, oder welche ein anderes Gewerbe betreiben, nicht handelsgericht lich eingetragen sind und mehr als 600 Mk. Einkommen ver steuern; ferner sind berechtigt Genossenschaften von Handel- und Gewerbetreibenden, Gesellschaften, Gemeinden und Gemeindever- hände, welche mit einem Einkommen aus Handel und Gewerbe von 600—3100 Mk. eingeschätzt sind. Wer zur Wahl für beide Kam. mern berechtigt sein würde, hat sich zu entscheiden, für welche Kammer er wählen will. Die Wählbarkeit ist an das Alter von 25 Jahren geknüpft; Handwerksvertreter müssen die Befugnis zur Anleitung von Lehr lingen besitzen. Die Mitgliedschaft bei den Handels- und Gewerbe kammern ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Wahlen erfolgen auf sechs Jahre. Alle drei Jahre wird die Hälfte der Mitglieder erwählt. Die Wahlen sind indirekt und erfolgen für Handels und Gewerbekammer getrennt, auf Grund von Wahllisten, welche die Kammern aufstellen. Die Kammerbezirke werden in Wahl bezirke geteilt. In diesen werden die Urwahlen durch Stimmzettel vorgenommen; relative Majorität entscheidet. Bei den Haupt wahlen entscheidet absolute Majorität, bei einem notwendig werdenden zweiten Wahlgang die relative Majorität. Von den Wahlmännern für die Gewerbekammern muß die eine Hälfte