28 Versammlung- der Wahl berechtigten. Handels kammer. ging auf diese Vereine über. Nach vergeblichen Versuchen einer anderen Begehung des kaufmännischen Vertretungswesens erkannte die Eegierung Vorstände solcher freien gewerkschaftlichen Ge nossenschaften wiederum als Handelskammern an, verpflichtete sie zur Abgabe von Gutachten an die Staatsbehörden und über trug ihnen die Leitung von gemeinsamen Anstalten und Ein richtungen für Land- und Schiffahrtsverkehr (Lagerhäuser, Börsen, Makler usw.). So entstanden in den nächsten 16 Jahren 15 Handels kammern, die nach Organisation und Aufgaben etwa den preußi schen kaufmännischen Korporationen vergleichbar waren, wegen der geringen Zahl ihrer Mitglieder und ihrer finanziellen Schwäche aber wenig Bedeutung erlangten. Deshalb erfolgte durch das 1886 und 1898 mehrfach abgeänderte Gesetz vom 11. Dez. 1878 eine Neureglung des Handelskammerwesens. Diese hat die Handels genossenschaften zum Teil aufgehoben, zum Teil ihrer offiziellen Stellung entkleidet und Handelskammern eines anderen Typus geschaffen. Die Errichtung dieser Kammern, deren Zahl jetzt 9 beträgt, erfolgte nur auf "Wunsch der Beteiligten, war also fakultativ; wo sie aber bestehen, sind Wahlberechtigung und Beitragspflicht allgemein. In Erinnerung an die alte korporative Verfassung der Handelskammern hat man in Baden die Einrichtung einer „Ver sammlung der Wahlberechtigten“ getroffen. Sie tritt alljährlich wenigstens einmal zur Prüfung des Etats und zur Wahl einer Bechnungsprüfungskommission zusammen. Auf Anordnung des Ministeriums des Innern und auf Wunsch von einem Fünftel aller Wahlberechtigten ist sie jederzeit zu berufen. Wahl berechtigt sind Firmeninhaber, persönlich haftbare Mitglieder von Handelsgesellschaften und Vorstandsmitglieder von Aktien gesellschaften und Genossenschaften, sofern sie handelsgerichtlioh eingetragen sind, ferner die Inhaber von im Kammerbezirk ge legenen, über den Umfang des Kleingewerbes hinausgehenden Betriebsstätten und Verkaufsstellen, welche zu einem außerhalb des Bezirks bestehenden Unternehmen gehören. Die Handelskammermitglieder werden auf Grund des allge meinen, gleichen Wahlrechts auf sechs Jahre gewählt. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus. Ihr Mandat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Durch Zweidrittelmehrheit kann die Kammer Mit glieder ausschließen. Die Handelskammern haben die Aufgabe, die Gesamtinteressen von Handel und Industrie ihres Gebietes zu vertreten, die Behörden in der Förderung von Handel und Industrie durch tatsächliche Mitteilungen, Anträge und Gut achten zu unterstützen und mit Genehmigung des Ministeriums Anstalten, Anlagen und Einrichtungen zur Förderung von Handel und Industrie zu gründen, zu unterhalten oder zu unterstützen. Sie sind befugt, die durch § 36 der Beichsgewerbeordnung bezeichneten