34 Kostendeckung. Geschichte. Handels - vertretun g. Kaufmanns- konvent. an die Behörden und Anbringung von Anregungen und Vor schlägen bei diesen. Die Detaillistenkammer hat auch die Auf gabe, nach Bedarf Sachverständige zu ernennen und vereidigen zu lassen; sie ist befugt, auf Ersuchen von Parteien Schiedsgerichte zu bestellen. Sie entsendet jährlich ein Mitglied in die De putation für Handel und Schiffahrt und zwei Mitglieder in die Verwaltung des Gewerbeschulwesens. Die Ausgaben der Detaillistenkammer werden, soweit sie nicht durch die Gebühren für Eintragungen in die Listen der Wahlberechtigten gedeckt sind, von der Staatskasse bestritten. Bremen. Bis zum Jahre 1849 bestand in der Freien Hansestadt Bremen die uralte Einrichtung des Collegium Seniorum oder der Aelter- leute als Vorstand der bremischen Kaufmannschaft. In diesem Jahre wurden als „Staatsanstalten zur Förderung des Handels und der Schiffahrt sowie der Interessen der Kaufmannschaft“ der Kauf mannskonvent und die Handelskammer geschaffen. Gleichzeitig wurden für die Vertretung des Gewerbes der Gewerbekonvent und die Gewerbekammer begründet. Zum Kaufmannskonvent gehörten die selbständig etablierten Börsenmitglieder, die zum Senat gehörten oder für die Bürger schaft wählbar waren. Die Handelskammer, welche zunächst den alten Namen Collegium Seniorum weiterführte, war ein 24 Mitglieder starker Ausschuß aus dem Kaufmannskonvent. All jährlich wurden zwei Mitglieder auf 12 Jahre gewählt. Die Kammer wachte über den Gang von Handel und Schiffahrt, verwaltete die Börse und hatte Anspruch darauf, über alle Handels und Schiffahrtsgesetze gehört zu werden. Sie verkehrte rmmittel- bar mit dem Senat. Mit ihm zusammen bildete sie eine Reihe von wirtschaftlichen Verwaltungsbehörden. Ihre Kosten bestritt der Staat. In der Folgezeit erhielten Kaufmannskonvent und Handels kammer das Recht zur Wahl für die Bürgerschaft, und das Recht, die Konventsmitglieder zu besteuern. Das Gebiet des Konvents wurde auf den ganzen bremischen Staat (die Städte Bremen, Bremerhaven und Vegesack und das Landgebiet) erstreckt, die Amtsdauer der Handelskammermitglieder auf 18 Jahre ausge dehnt. Durch das Gesetz vom 1. Jan. 1894 wurde die Ver fassung des Kaufmannskonvents und der Handelskammer wiederum neu geregelt. Der Kaufmannskonvent ist danach eine Korporation der Börsenmitglieder. Zu ihm gehören mit dem Rechte jederzeitigen Austritts diejenigen Mitglieder der Bremer Börse, welche ent-