35 weder Senatsmitglieder sind oder die Wählbarkeit zur Bürger schaft besitzen und selbständige Kaufleute, Vorstände von Aktien gesellschaften und Genossenschaften oder Geschäftsführer einer G. m. b. H. sind oder gewesen sind. Der Kaufmannskonvent entsendet 42 Vertreter in die Bürgerschaft. Bei Erlaß von Re gulativen für den Handels- und Schiffahrtsverkehr und die dazu gehörigen Hilfsgeschäfte sowie bei Feststellung der erforderlichen Taxen ist neben der Handelskammer der Kaufmannskonvent zu befragen. Die Sitzungen des Kaufmannskonvents, die regelmäßig im März und Dezember stattfinden, sind nicht öffentlich. Sie werden geleitet von einem alljährlich vom Konvent dazu be stimmten Kammermitgliede. Auf dem Märzkonvent ist die Jahres rechnung der Kammer zu prüfen. Im Dezember sind die Wahlen vorzunehmen. Der Kaufmannskonvent wählt auf Grund eines all gemeinen gleichen Wahlrechts die Handelskammer. Die Handelskammer besteht aus 24 Mitgliedern, von denen jährlich die drei amtsältesten Mitglieder und außerdem die Mitglieder ausscheiden, die 18 Jahre im Amte sind. Wählbar sind alle Mitglieder des Kaufmannskonvents, soweit sie nicht Senats mitglieder sind. Die Handelskammer hält allwöchentlich eine Sitzung ab. Sie wählt sich jährlich einen Vizepräsidenten; der Vizepräsident des Vorjahres wird Präsident. Sie stellt zwei Syndici an, deren Gehalt im Wege der Gesetzgebung festgestellt und aus der Staatskasse bezahlt wird. Zur Bearbeitung der im Plenum zu erledigenden Fragen und zur Führung bestimmter Verwaltungszweige besitzt die Handelskammer 23 aus ihren Mit gliedern gebildete Ausschüsse und vier Deputationen, welche aus Mitgliedern der Handelskammer und des Kaufmannskonvents bestehen. Eine besondere Stellung nimmt der Industrierat ein, welcher aus vier Handelskammermitgliedern und zwölf industriell tätigen Konventsmitgliedern besteht und die Handelskammer über die Angelegenheiten der Industriezweige berät, welche in Bremen von den Mitgliedern des Kaufmannskonvents betrieben werden. Die Aufgabe der Handelskammer ist, die Interessen von Handel und Schiffahrt durch sorgfältige Beobachtung des Ge schäftsgangs und durch tatsächliche Mitteilungen, Gutachten und Anträge zu fördern. Alle Handel und Schiffahrt berührenden Gesetze sollen ihrem Gutachten unterbreitet werden. Sie hat Anteil an der Staatsverwaltung, indem sie mit dem Senat zu sammen acht Verwaltungsbehörden, Behörden für Handels- und Schiffahrtswesen, für Eotsenwesen, für Auswandererwesen usw. bildet. Sie besitzt ferner eine bedeutende eigene Verwaltung. Sie besitzt ein nicht unbedeutendes Vermögen und mehrere Stif tungen sowie ein Geschäftsgebäude mit Bibliothek und Archiv. Sie übt die rechtliche und finanzielle Verwaltung der Börse aus. Sie hat eine Zollgarantiekasse zur Erleichterung und Beschleuni- 3* Handels kammer. Zusammen setzung- und Organisation. Aufgaben.