37 Ordnung selbst fest. Sie wählt alljährlich einen Präsidenten und dessen Stellvertreter. Sie stellt einen Sekretär nebst dem nötigen Personal an; das Gehalt der Beamten wird von Senat und Bürgerschaft festgesbellt. Die Gewerbekammer hält regelmäßig© Sitzungen ab. Bei Angelegenheiten, welche nur das Handwerk oder nur das Fabrikwesen betreffen, dürfen nur die Vertreter des Handwerks oder die der Pabrikbetriebe abstimmen. Die Gewerbekammer ist berufen, die Interessen des Ge werbes und der Industrie zu fördern, insbesondere durch Ab gabe von Gutachten und Anregungen. Sie soll zu diesem Zwecke die Entwicklung des Gewerbewesens sorgfältig verfolgen und kann hierzu die Mitwirkung des bremischen statistischen Amtes beanspruchen. Heber alle in Gewerbeangelegenheiten zu erlassende Gesetze soll die Gewerbekammer, eventuell auch der Gewerbe konvent, zu einem Gutachten herangezogen werden. Mit be ratender Stimme ist der Kammer der Direktor des bremischen Gewerbemuseums beigeordnet; der Senat ist außerdem befugt, ihr Techniker oder der Industrie kundige Personen beizuordnen. Zur Erleichterung des geschäftlichen Verkehrs zwischen dem Senat und der Gewerbekammer und zu gemeinsamer Beratung über gewerbliche Angelegenheiten besteht die Behörde für Ge werbeangelegenheiten. Diese wird aus der Gewerbekommission des Senats und drei bis fünf jährlich von der Gewerbekammer aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder gebildet. Uebrigens steht der Gewerbekammer auch frei, direkt mit dem Senat zu ver kehren. Die Gewerbekammer ist auch an der Verwaltung des Gewerbemuseums beteiligt. Der Gewerbekonvent bildet end lich wie der Kaufmannskonvent einen besonderen Wahlkörper zur Wahl für die Bürgerschaft. Die Gewerbekammer verfügt über einen jährlichen Staats beitrag von 3500 Mk., welcher vorzugsweise zur Anschaffung von Büchern usw. und zur Unterstützung von Ausstellungen usw. verwendet wird. Die Besoldung der Kammerbeamten erfolgt, wie erwähnt, durch den Staat. Das Hinübergreifen der Interessen der Großindustrie in die des Großhandels, der Interessen des Handwerks in die des Klein handels haben zu Kompetenz- usw. Streitigkeiten geführt. Es ist neuerdings bestimmt worden, daß die Inhaber fabrikmäßiger Be triebe, welche Mitglieder der bremischen Börse sind, die Vertretung ihrer Handelsinteressen bei der Handelskammer, die Vertretung ihrer gewerblichen Interessen bei der Gewerbekammer finden sollen. Sie können beiden Konventen angehören. Der Industrie beirat bei der Handelskammer bleibt bestehen. Wenn der Senat über die gleiche Angelegenheit Gutachten von beiden Kammern erfordert, hat er dies bei der Anfrage jeder Kammer gegenüber zum Ausdruck zu bringen. Ferner hat ein Gesetz vom 5. April 1906, welches die Errichtung einer Kammer für den Kleinhandel Kostendeckung 1 . Verhältnis der Gewerbe kammer zur Handels und zur Detaillisten kammer.