38 MM ammer für leinhandel Geschichte der Handels kammer. bestimmt, festgesetzt, daß Gewerbetreibende, die Ladeninhaber sind, dieser Kammer angehören können, ohne das Wahlrecht zum Gewerbekonvent zu verlieren. Auf Grund des Gesetzes vom 5. April 1906 ist in Bremen zur Förderung der Interessen des Kleinhandels und des Gast- und Schankwirtschaftsgewerbes eine Kammer für Kleinhandel errichtet. Diese ist berufen, auf alles, was zu ihrem gesetzlichen Wirkungskreise gehört und den von ihr vertretenen Berufs kreisen dienlich sein kann, fortwährend ihr Augenmerk zu richten. Sie hat den Behörden Gutachten zu erstatten und statistische und andere Erhebungen zu machen. Sie darf zu ihren Beratungen Sachverständige mit beratender Stimme zuziehen. Zur Wahl sind diejenigen 25 Jahre alten Personen berech tigt, welche seit zwei Jahren bremische Staatsangehörige sind, das Wahlrecht zur Bürgerschaft besitzen und vorzugsweise Klein handel treibende Kaufleute oder Gast- oder Schankwirte sind. Die im bremischen Staate vertretenen Geschäftszweige sind für die Wahl in 18 Gruppen geteilt, deren jede ein Kammermitglied wählt. Alle zwei Jahre wählen sechs Gruppen. Die Mandate dauern sechs Jahre; es besteht keine Annahmepflicht. Die Kammer führt ein Verzeichnis aller Wahlberechtigten. Es gilt das all gemeine, gleiche und geheime Wahlrecht. Die Kammer wählt einen Vorsitzenden, welcher sie nach außen hin vertritt. Vom Senat kann der Kammer ein Beamter zur Protokollführung und zur Verrichtung anderer Aufgaben beigegeben werden. Dieser erhält Anstellung, Dienstvorschrift und Besoldung vom Senat. Die Kammer für Kleinhandel kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche vom Senat zu genehmigen ist. Die Kammer ver kehrt in der Kegel nicht mit dem Senate selbst, sondern mit der Handelskommission des Senats. Lübeck. In der Freien und Hansestadt Lübeck wurde durch Gesetz vom 18. Juni 1853- eine Handelskammer begründet als ein Aus schuß der Kaufmannschaft von Lübeck. Diese erhielt eine ähn liche Verfassung wie die Korporationen der Kaufmannschaften in Preußen; wer das Gewerbe eines Kaufmanns ausüben wollte, war zum Eintritt in die Kaufmannschaft verpflichtet. Die Kauf mannschaft war Kechtsnachfolgerin der bisherigen verschiedenen kaufmännischen Kollegien, deren Vermögen, Archive, Stiftungen usw. sie übernahm. Nach der Einführung der Gewerbefreiheit im Jahre 1866 wurde 1867 eine Kevidierte Lübeckische Kauf manns-Ordnung erlassen; die Hauptänderung, welche diese brachte, bestand darin, daß die Zugehörigkeit zur Kaufmannschaft keine