39 Eechtsprivilegien mehr verlieh, die Mitgliedschaft also ganz frei willig war. Die Kaufmannschaft ist jetzt eine freie Vereinigung Lübeckischer Bürger, die das Handelsgewerbe selbständig be treiben. An ihrer Spitze steht eine H a n d e l s k a m m e r, welche aus 20 Personen besteht. Diese leitet alle Angelegenheiten der Kaufmannschaft und verwaltet ihr Vermögen unter Prüfung durch die Kaufmannschaft, die in ihrer Dezember versammlung den Voranschlag und in ihrer Juni Versamm lung die Jahresrechnung zur Genehmigung vorgelegt erhält. Unter den besonderen Befugnissen und Aufgaben, die der Handels kammer durch die Lübeckische Landesgesetzgebung übertragen sind, sind hervorzuheben: die Anstellung des Lagerhaus-Inspek tors, der Wäger usw. und die Mitwirkung bei der Anstellung anderer für den Handel, die Schiffahrt und die Industrie erfor derlichen Beamten (Auktionatoren, Sachverständige, Dispacheure usw.), die vom Senate oder einer Verwaltungsbehörde angestellt werden, ferner die Sammlung und Bearbeitung des statistischen Materials über Handel, Schiffahrt und Industrie Lübecks, die Veranstaltung von Missionen zu kommerziellen Zwecken. Der Handelskammer ist die Aufsicht über die Börse zu Lübeck (Fonds und Produktenbörse) übertragen worden, sowie deren rechtliche und finanzielle Verwaltung, ferner die Verwaltung eines Lagerhauses, mehrere]' Lagerschuppen, einer Reihe von Kränen, von fünf Bugsierdampfern für den Schleppdienst auf der Trave zwischen Lübeck und Travemünde, und von drei Kanalschleppschiffen für den Schleppbetrieb auf dem Elbe - Travekanal. Sie vertritt ferner alle allgemeinen Interessen des Handels und die kommer ziellen Interessen der Industrie Lübecks, während zur Wahrneh mung der anderen Interessen der Industrie die Gewerbekammer (wie in Bremen) berufen ist. Ueber alle Handel, Schiffahrt oder Industrie berührenden Gesetze muß das Gutachten der Handels kammer eingeholt werden. Die Kosten der Handelskammer werden aus den der Kaufmannschaft gehörigen oder ihr zur Verwaltung übertragenen Anstalten und Einrichtungen bestritten. Es werden seitens der Kaufmannschaft keine Mitgliedsbeiträge, wohl aber Ein trittsgelder erhoben. Die Wahlen zur Handelskammer erfolgen in einer Versammlung der Kaufmannschaft auf Grund des allgemeinen gleichen Wahlrechts. Die Handelskammer selbst hat bei der Wahl ihrer Mitglieder, unbeschadet der Wahl freiheit der Kaufmannschaft ein Wahl vorschlagsrecht von drei Personen für jedes ausscheidende Mitglied, und bei der daneben gesondert stattfindenden Wahl ihres Präses ein für die Kauf mannschaft verbindliches Vorschlagsrecht von gleichfalls drei Personen. Die Wahl des Präses unterliegt der Bestätigung durch den Senat, diejenige der Mitglieder bedarf nur der Heutige Verfassung.