40 Gewerbe- kammer. D eutscher Handelstag. Entstehung. Anzeige an ihn. Die Mitglieder werden auf sieben Jahre, der Präses und seine beiden Stellvertreter auf zwei Jahre ge wählt; von den Mitgliedern scheiden jährlich drei aus, die (ebenso wie der Präses und seine Stellvertreter) erst nach Ablauf eines Jahres wieder wählbar sind. Zur Vertretung der Interessen der Gewerbe und derjenigen der Industrie auf gewerblichem und technischem Gebiete besteht in Lübeck eine besondere Gewerbekammer. Nach der Ord nung vom 18. Juli 1898 setzt sie sich aus 18 Mitgliedern zusammen, und zwar aus 12 Vertretern des Handwerks und 6 Vertretern der Industrie, welche auf sechs Jahre gewählt werden; alle zwei Jahre treten vier Vertreter des Handwerks und zwei Vertreter der Industrie aus; die Ausscheidenden können sogleich wieder gewählt werden. Für jedes zu erwählende Mitglied hat die Gewerbekammer einen Vorschlag von zwei Personen, unbeschadet der Wahlfreiheit der Wähler, aufzustellen. Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahllisten in zwei Wahlhandlungen getrennt für die Vertreter des Handwerks und für diejenigen der Industrie. Die zwölf Vertreter des Handwerks werden gewählt von den Handwerkerinnungen, welche im Lübeckischen Staate ihren Sitz haben, und von denjenigen Vereinigungen, welche in Lübeck die Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerks verfolgen und mindestens zur Hälfte aus Handwerkern bestehen; die sechs Vertreter der Industrie werden von denjenigen Gewerbetreibenden gewählt, welche im Lübeckischen Staate einem industriellen Be triebe selbständig oder als Betriebsleiter vorstehen. Wählbar sind solche Personen, welche u. a. das Lübeckische Bürgerrecht besitzen, das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben, im Lübeckischen Staate ein Gewerbe mindestens drei Jahre betreiben oder betrieben haben, und, soweit es sich um Vertreter des Handwerks handelt, die Befugnis zur Ausbildung von Lehrlingen besitzen. Die Ge werbekammer wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer dem Hand werk und der andere der Industrie angehören soll, sowie einen Kassenführer auf je zwei Jahre; von diesen Wahlen ist dem Senate Anzeige zu machen. Zur Bestreitung der Ausgaben der Gewerbe kammer wird ein Betrag aus der Staatskasse bewilligt und dessen Höhe jährlich durch das Staatsbudget festgestellt. Sie hat all jährlich über ihre Wirksamkeit dem Senate Bericht zu erstatten und damit eine Eechnungsablage zu verbinden. Deutscher Handelstag und andere Vereinigungen. Im Mai 1858 traten in Berlin auf Veranlassung der Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin und der Vorsteher der Kauf