43 geteilt, die Mitglieder der untersten Klasse zahlen Jahresbeiträge von 50 Mk., die der obersten solche von 3000 Mk. Neben dem Deutschen Handelstag gibt es in Deutschland eine Anzahl lokaler Handelskammerverbände. Der sächsische Handels kammertag und der badische Handelstag sind bereits oben erwähnt. Neben ihnen ist besonders der hessische Handels kammertag zu nennen, der 1881 als freie Vereinigung ins Leben gerufen wurde, aber im Jahre 1902 als Zwangs organisation auf unmittelbar gesetzlicher Grundlage neu er richtet wurde. In Preußen gibt es eine Reihe freier Han delskammervereinigungen, die Freie Vereinigung ostdeutscher Handelskammern, die Vereinigung der Posensehen und "West- preußischen amtlichen Handelsvertretungen, den Verband Branden- burgischer Handelskammern, den von der Regierung ins Leben gerufenen Ausschuß der Handelskammern im Regierungsbezirk Liegnitz, den Verband mitteldeutscher Handelskammern, die Ver einigung hannoverscher Handelskammern, die Vereinigung der Handelskammern des niederrheinisch-westfälischen Industrie- bezir-ks, die Vereinigung nassauischer Handelskammern und die Vereinigung der Handelskammern des südwestpreußischen In dustriegebiets. Die Bildung eines bayrischen Handelskammertages ist geplant. Eine besondere Stellung nimmt der Ständige Ausschuß der Vereinigung hannoverscher Handelskammern, der Landwirt schaftskammer und der Handwerkskammern der Provinz Han nover ein, welche den Ausgleich der wirtschaftlichen Gegensätze der beteiligten Interessengruppen durch vertrauliche Aussprachen zum Zwecke hat. Ha ndwerkska mmern. Das Deutsche Reich als solches hat sich, wie oben bemerkt, mit der selbständigen Regelung des eigentlichen Handels kammer wesens nicht beschäftigt. Dagegen hat es die Ver tretung des Handwerks durch die Novelle zur Gewerbeordnung vom 26. Juli 1897 reichsrechtlich geordnet. In den Hanse städten, Bayern, Württemberg und Sachsen hatte es schon vordem in den sogen. Gewerbekammern Handwerksvertnetungen gegeben. Jetzt wurde die Schaffung von Handwerksvertretungen in allen Bundesstaaten, welche solche noch nicht besaßen, angeordnet. Die neuen Handwerkskammern oder die bestehenden Gewerbe- oder Handels- und Gewerbekammern, welche die Rechte und Pflichten von Handwerkskammern übernehmen würden, wurden einem einheitlichen Rechte unterstellt. Ihre Beaufsichtigung wurde den Landeszentralbehörden übertragen, welche ihre Bezirke bestimmen und ihre Statuten genehmigen müssen. Andere Ver einigungen. Handwerks kammern.