44 Zusammen setzung. Gesellen- Ausscbüsse. Rechte und Pflichten der Kammern. Die Mitglieder der Handwerkskammern werden, alle drei Jahre zur Hälfte, auf sechs Jahre gewählt, und zwar teilweise von den Handwerksinnungen des Bezirks, teilweise von den jenigen Gewerbevereinen oder sonstigen Vereinen, welche das Gewerbe fördern und zur Hälfte ihrer Mitgliederzahl aus Hand werkern bestehen. Di© Landesbehörde bestimmt die Verteilung der Mandate auf die wahlberechtigten Innungen und Vereine. Wählbar sind alle 30 Jahre alten, zum Amte eines Schöffen wählbaren Handwerker, welche seit drei Jahren im Kammer bezirk ihr Handwerk ausüben und die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzen. Die Handwerkskammern haben das Recht, aus ihrer Mitte Ausschüsse zu bilden und bis zu einem Fünftel ihrer statuarischen Mitgliederzahl Personen als Kammer mitglieder hinzu zu wählen. Den Handwerkskammern stehen Gesellenausschüsse zur Seite. Die Mitgliederzahl derselben und ihre Verteilung auf die Gesellen ausschüsse, die bei den Innungen der Bezirke bestehen, wird von der Behörde festgesetzt. Die Gesellenausschüsse müssen von der Kammer bei dem Erlaß von Vorschriften, welche das Lehrlings wesen betreffen, bei der Abfassung von Gutachten und Berichten, welche die Verhältnisse der Gesellen angehen, und bei Ent scheidungen über Beanstandungen von Beschlüssen der Prüfungs ausschüsse gehört werden. Die gewöhnlichen Aufgaben der Handwerkskammern sind folgende: Sie übernehmen die Regelung des Lehrlingswesens und überwachen die Durchführung der hierfür geltenden Vorschriften. Sie sollen die Staats- und Gemeindebehörden durch Erstattung von Gutachten unterstützen und ihrerseits aus eigener Initiative Anträge und Vorschläge anbringen, sowie regelmäßige Jahres berichte erstatten. Sie sollen endlich Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Gesellenprüfung einsetzen und Ausschüsse, welche über die Beanstandungen der Beschlüsse dieser Prüfungsausschüsse entscheiden, bilden. Die Handwerkskammern haben darüber hinaus das Recht, Anstalten und Einrichtungen zur Förderung des Gewerbes und des Wohles von Gesellen und Lehrlingen zu gründen, zu unter halten und zu unterstützen; von diesem Rechte machen sie be sonders durch Gründung und Unterstützung von Schulen, Meister kursen und durch Pflege des Genossenschaftswesens Gebrauch. Gesetze, welche die Handwerksinteressen berühren, sollen ihnen zur Begutachtung vorgelegt werden. Die Vorgesetzte bundes staatliche Behörde ernennt einen Kommissar. Dieser muß zu allen Voll- und Ausschußversammlungen eingeladen werden und hat das Recht, alle Akten einzusehen und gesetzwidrige Be schlüsse zu sistieren. Die Innungen und Innungsausschüsse des Kammerbezirks sind verpflichtet, den von den Kammern inner halb ihrer Zuständigkeit gefaßten Beschlüssen zu gehorchen.