45 Die Kammern können Verstöße gegen die von ihnen erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zu 20 Mk. bedrohen; die Ver hängung der Strafen erfolgt auf ihren Antrag durch die unteren V erw altungsbehörden. Die Kosten der Kammern werden von den Gemeinden ihres Bezirks getragen; die Verteilung auf die einzelnen Gemeinden verfügt die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinden dürfen ihre Beiträge auf die einzelnen Handwerksbetriebe umlegen. Haushaltungspläne, Anleihen usw. der Handwerkskammern unter liegen der behördlichen Bestätigung. Auf Grund des erwähnten Gesetzes sind in allen deutschen Bundesstaaten Handwerkskammern errichtet worden, wo bisher nicht ähnliche Einrichtungen bestanden. Bayern und Meiningen haben die Pflichten der Handwerkskammern den Handels- und Gewerbekammern übertragen, die drei Freien Städte und Sachsen ihren Gewerbekammern. Bald nach der Begründung der Handwerkskammern regte sich bei den alten und neuen Vertretungen des deutschen Hand werks der "Wunsch nach einer Vereinigung zum Zweck gegen seitiger Unterstützung bei ihren Arbeiten. Auf Einladung von 25 Kammern trat am 15. Kov. 1900 der erste deutsche Handwerks und Gewerbekammertag in Berlin zusammen und gab sich eine feste Organisation. Die Aufgabe des Deutschen Handwerks- und Gewerbe- ka|mmertag~, welcher ebenso wie der Deutsche Handelstag eine freie von der Regierung unabhängige Vereinigung darstellt, ist, die gemeinsamen Interessen des deutschen Handwerkerstandes zu wahren, insbesondere eine möglichst einheitliche Durchführung der das Handwerk betreffenden Bestimmungen der Gewerbe ordnung anzubahnen und die Bedürfnisse und Wünsche des deutschen Handwerkerstandes durch gemeinsame Beratung und durch Eingaben zum Ausdruck und zur Kenntnis der Organe der Reichs- und Staatsbehörden zu bringen. Der Deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag tritt zur Ausübung dieser Funktionen alljährlich zusammen. Ihn leitet und vertritt ein auf zwei Jahre gewählter Vorort, welcher die Versammlungen vorbereitet, die Versammlungsbeschlüsse ausführt und die laufenden Geschäfte versieht. Gleich dem Vorort wird auf zwei Jahre ein Ausschuß gewählt, der aus dem Vorort und sieben, möglichst sich über das ganze Reich verteilenden Kammern besteht. Diesem kommt es zu, den Kammertag zu berufen, die Tagesordnung festzustellen und Berichterstatter zu ernennen. Die Kosten der Geschäftsführung werden auf die einzelnen Kammern gleichmäßig verteilt. Kostendeckung. Handwerks und Gewerbe kammertag. Aufgabe. Organisation.