47 Der österreichische Eeichsrat besteht aus dem Herrenhause und dem Abgeordnetenhause. Für das letztere hat jedes Kronland eine bestimmte Anzahl- Abgeordnete zu wählen. Es bestehen fünf Wählerklassen; der große Grundbesitz, die Städte, Märkte und ländlichen Industrialorte, die Handels- und Gewerbekammern, die Landgemeinden und die allgemeine Wählerklasse entsenden je eine bestimmte Zahl von Vertretern in den Eeichsrat. Die Handels- und Gewerbekammern wählen allein 21 Abgeordnete. In einigen Ländern wählen sie mit den Städten gemeinsam 9 Ab geordnete, die Städte wählen für sich allein 109 Vertreter. Es stehen im Abgeordnetenhause den 139 Abgeordneten der Städte usw. und der Handels- und Gewerbekammern 214 Ver treter des Großgrundbesitzes und der Landgemeinden, sowie 72 Vertreter der allgemeinen Wählerklasse, welche meist agrarische Interessen verkörpern, gegenüber, so daß die Zusammensetzung des Parlaments nicht ohne weiteres als für die Handelsinteressen günstig gelten kann. Immerhin ist es aber interessant, daß die Handels- und Gewerbekammern als solche in der Gesetzgebung des Eeiches vertreten sind. Ebenfalls vertreten sind die Kammern in den Landtagen der Kronländer. Diese besitzen „Autonomie“, üben die Gesetzgebung in wichtigen Fragen selbständig, in anderen Angelegenheiten unter Beobachtung der vom Eeichsrat festgestellten Grundsätze und haben wirtschaftliche Selbstverwaltungsaufgaben. Die Land tage werden ebenfalls meist von fünf Wählerklassen gewählt; die Zahl der von den Handels- und Gewerbekammern gewählten Abgeordneten ist verschieden. So entsenden die Kammern bei spielsweise in den Landtag von Mederösterreich (insgesamt 78 Abgeordnete) 4, von Böhmen (insgesamt 242 Abgeordnete) 15, von Galizien (insgesamt 161 Abgeordnete) 3 Abgeordnete. Dem Landtag, dem beschließenden Organ der Kronländer, steht als Verwaltungsorgan der Landesausschuß gegenüber, der aus einem Vorsitzenden und 4—8 Mitgliedern besteht, welche teils von den Landeskurien, teils vom Landtagsplenum gewählt werden. Den Handels- und Gewerbekammern ist also nicht nur in der Gesetz gebung, sondern auch fn der Zentralverwaltung der Länder eine Vertretung ermöglicht. In Böhmen, Galizien, Tirol und Steiermark existieren als Bindeglieder zwischen der Landesverwaltung und den Kommunen die Bezirke. Auch in den Vertretungen und Ausschüssen dieser Selbstverwaltungskörper haben die Handels- und Gewerbekammern Sitze. Die Vertretung der Kammern in den Parlamenten hat un zweifelhaft zur Hebung ihres Ansehens und ihres Einflusses wesentlich beigetragen. Andererseits werden auch die Klagen darüber nicht unberechtigt sein, daß durch sie politische, be sonders nationale Streitpunkte in die Kammern hineingeworfen Reichsrat. Landtag. Bezirk.