48 Handels kammern und G e werbe- förderung. werden, welche die ruhige, vorurteilslose Erledigung der volkswirt schaftlichen Aufgaben erschweren. Die jetzt geplante Einführung des allgemeinen Wahlrechts zum Reichsrat wird den Handels und Gewerbekammern ihr vornehmstes politisches Recht, die Vertretung im Abgeordnetenhause, zwar nehmen, ihren Einfluß und ihr Ansehen aber kaum vermindern. Sie streben übrigens eine Wahlvertretung im Herrenhause an. Nicht weniger charakteristisch als die politischen Rechte ist für die Handels- und Gewerbekammern Oesterreichs das Maß. in dem sie der Vertretung und Förderung des Handwerks und des kleinen Handels obliegen. Sie sind in dieser Beziehung ein Organ der staatlichen Mittelstandsfürderung, die als ihre Haupt mittel die Gewerbegenossenschaften und den Befähigungsnachweis betrachtet. Die Gewerbegenossenschaften führen ihren Ursprung zurück auf die zahlreichen aus dem Mittelalter überkommenen Zünfte, Innungen und Kaufmannsgremien. Diese waren bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts sehr zurückgegangen an Mitgliederzahl, Vermögen und Leistungen. Die Gewerbeordnung von 1859 ver suchte eine universelle Organisation aller Handels- und Gewerbe treibenden und ihrer Hilfsarbeiter durchzusetzen; die alten Korporationen und die Behörden sahen in diesem Versuch aber in gleicher Weise einen Eingriff in ihre Kompetenzen und arbeiteten ihm entgegen. Erst seitdem durch eine Gesetzesnovelle des Jahres 1883 die Großindustrie von der Beteiligung an den Zwangsgewerbegenossenschaften befreit und gesonderte Ge sellenverbände eingerichtet wurden, entstanden in großer Zahl Gewerbegenossenschaften. Ihre Zahl betrug 1894, seit welcher Zeit die Organisationstätigkeit langsamere Fortschritte machte, 5317; ihnen zur Seite standen 3196 „Gehilfenversammlungen“. Nach dem Gesetze sind alle Verbände unter den Angehörigen gleicher oder verwandter Gewerbe aufrechtzuerhalten, und, wo keine vorhanden sind, sollen sie von der Gewerbebehörde nach Anhörung der Handels- und Gewerbekammer des Bezirks einge richtet werden. Die Gewerbegenossenschaften haben die Aufgabe, für geregelte Beziehungen zwischen Unternehmern und Gehilfen zu sorgen und für Zwistigkeiten Schiedsgerichte zu bestellen, das Lehrlingswesen zu überwachen und Eachlehranstalten zu gründen und zu fördern, durch Gründung von Krankenkassen für erkrankte Gehilfen zu sorgen und jährliche Berichte über ihre Tätigkeit zu erstatten. Weiterhin wird von ihnen erwartet, daß sie die Errichtung von Vorschußkassen, Rohstofflagern, Verkaufs hallen, die Einführung gemeinschaftlichen Maschinenbetriebs usw. anregen und fördern. Die Handels- und Gewerbekammern, welche berechtigt sind, jederzeit Auskünfte und Gutachten von den Ge nossenschaften zu erfordern, werden in mancher Hinsicht durch diese entlastet. Andererseits wird ihnen durch die Genossen-