49 4 schäften, durch die Fragen ihrer Begründung, der Zugehörigkeit und Beitragspflicht einzelner Betriebe ein weiter Kreis von Arbeiten zugewiesen. Jedenfalls verleiht die Zwangsorganisation des gesamten Kleinhandels und Kleingewerbes der Tätigkeit der Handels- und Gewerbekammern Oesterreichs ein besonderes Gepräge. Eine noch größere Mitarbeit der Kammern verlangt die Durch führung des Prinzips des Befähigungsnachweises. Durch eine Reihe von Verordnungen, zuletzt durch eine solche vom 24. Sept. 1905, ist ein Verzeichnis von 54 „handwerksmäßigen Gewerben“ auf- gestellt, deren Ausübung an den Nachweis der Befähigung ge bunden ist. Dispensationen vom Zwang des Befähigungsnach weises erfordern Befürwortung durch die Handels- und Gewerbe-, kammern. Die Fragen, welche gewerbliche Verrichtungen die Angehörigen eines Gewerbes nach Herkunft und Gebrauch aus üben dürfen, ohne die „Berechtigung“ eines anderen Gewerbes zu verletzen usw., stellen an die begutachtende Tätigkeit der Kammern hohe Ansprüche. Das dritte Charakteristikum der österreichischen Handels- verwaitungs- und Gewerbekammern ist der verhältnismäßig weite Umfang von eigentlichen Verwaltungsaufgaben, die in anderen Ländern von lokalen Staatsbehörden wahrgenommen zu werden pflegen. Die Handels- und Gewerbekammern führen ein öffentliches Register der Aktiengesellschaften, bei dem alle auf die Errichtung usw. der Gesellschaften bezüglichen Urkunden ausliegen, sowie Re gister aller übrigen Firmen, die gleichfalls der Oeffentlichkeit zugänglich sind. Sie verwalten ein Marken- und Musterregistrie rungsamt. Sie stellen schließlich Ursprungszertifikate für den W arenexport aus und fertigen für Handlungsreisende zur er mäßigten Beförderung von Musterkoffern Legitimationskarten aus. Diese ihnen gesetzlich übertragenen Verwaltungspflichten zusammen mit den ihnen als Interessenvertretungen zustehenden Aufgaben zwingen die Kammern zur Unterhaltung eines um fangreichen Personals, das auch kleine Kammern nicht entbehren können. Neben ihren politischen Rechten, ihren Aufgaben bei der Ä . u f < S,täf™d Förderung des Kleingewerbes und ihrer Tätigkeit bei der Ver- Befugnisse, waltung von Handel und Gewerbe haben die Kammern alle in anderen Ländern üblichen Befugnisse und Aufgaben wirtschaft licher Interessenvertretungen. Sie haben das Recht, aus eigener Initiative den Ministerien oder Landesbehörden Vorschläge zu unterbreiten. Sie haben das gesetzlich gewährleistete Recht, alle Handel und Gewerbe berührenden Gesetzentwürfe vor ihrer Vorlage an die gesetzgebenden Körperschaften zu prüfen. Vor der Errichtung öffentlicher Anstalten, wie der Börsen, Lagerhäuser und Wägeanstalten, muß ihr Gut achten eingeholt werden; bei der Veranstaltung von Aus-