51 Jede Handels- und Gewerbekammer wählt alljährlich einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, welche vom Minister be stätigt werden müssen; Der Präsident ist der gesetzliche Ver treter der Kammer; er ist für die Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen und die Vollziehung der Kammerbeschlüsse ver antwortlich. Er kann einen Kammerbeschluß, dessen Vollziehung er nicht glaubt verantworten zu können, sistieren, muß ihn je doch sodann dem Handelsminister vorlegen. Er fertigt alle Er lässe und Mitteilungen unter Mitzeichnung des Sekretärs aus. Der Sekretär muß fachwissenschaftlich gebildet sein. Er wird zur Besorgung der laufenden Geschäfte von der Kammer erwählt und erhält das erforderliche Hilfspersonal. Da die Handels- und Gewerbekammern Organe zur Befragung öffentlicher Angelegen heiten darstellen, sind die von ihnen ernannten Sekretäre Beamte der öffentlichen Verwaltung. Die Sekretäre erhalten ihre Ge schäftszuweisung vom Präsidenten. Die Kammersitzungen finden in der Regel monatlich ein mal, nötigenfalls öfter statt. Die Beratung ist in der Regel auf das Sitzungsprogramm zu beschränken; dringliche Gegen stände können aber jederzeit verhandelt werden. Die Sitzungen sind meist öffentlich, die Protokolle der öffentlichen Sitzungen werden gedruckt. Die Kammer ist beschlußfähig, sobald die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zur Vorberatung und Be richterstattung werden für bestimmte Fragen Ausschüsse ge bildet. Der Handelsminister delegiert zu den Sitzungen einen Kom missär, welcher jederzeit das Wort erhält, aber nicht stimm berechtigt ist. Infolge der umfangreichen Tätigkeit der österreichischen Handelskammern ist ihr Kostenaufwand recht erheblich. Sie ent werfen jährlich einen vom Minister zu genehmigenden Voran schlag und legen jährlich Rechnung über ihre wirklichen Aus gaben. Soweit der Betrag des genehmigten Voranschlags nicht durch eigene Einkünfte der Kammern gedeckt wird, wird er zu der direkten Staatssteuer auf den Bergbau-, Gewerbe- und Handels betrieb zugeschlagen und mit ihr zugleich für die Kammer er hoben. Soweit die Kammern nicht eigene Räumlichkeiten zur Ver fügung haben, ist die Gemeinde des Kammersitzes verpflichtet, unentgeltlich Räumlichkeiten herzugeben. Die Kammern erfreuen sich weitgehender Portofreiheiten. Schon in den 1860er Jahren wurde, wenn auch vergeblich, die Errichtung einer Handelskammer für die ganze Monarchie angeregt. Doch gelang es im Jahre 1873 in Wien einen Handels kammertag zur Beratung wirtschaftspolitischer Fragen von all gemeinem Interesse zustande zu bringen. Drei Jahre später wurde für die Abhaltung von Handelskammertagen eine neue Geschäfts ordnung festgestellt. Bis 1906 wurden im ganzen sieben Handels- 4* Geschäfts führung 1 K os t en au fwand. Handels kammertag.