52 Zentral stelle. Die Handels und Gewerbe- kammern in Ungarn. Aufgaben. kammertage abgehalten, auf welchen besonders Geld- und Bank wesen, Eisenbahnwesen, Gewerbeordnung, Handelsverträge, Kranken- und Unfallversicherung und Reform der direkten Per sonalsteuern verhandelt würden. Die Vorbereitung des neuen autonomen Zolltarifs machte jedoch 1900 ein intensiveres Zusammenwirken der österreichischen Handelsvertretungen wünschenswert. Mit dem Zentralverband der Industriellen Oesterreichs veranstaltete die Handels- und Ge werbekammer Wien gemeinsam Enqueten. Im folgenden Jahre vereinigten sich die österreichischen Kammern mit dem Zentral verband der Industriellen zur Gründung der „Zentralstelle der Handels- und Gewerbekammern und des Zentralverbandes der Industriellen Oesterreichs zur Vorbereitung der Handelsverträge“. Die Präsidien der Kammern von Brünn, Graz, Lemberg, Prag, Eeichenberg, Triest und Wien und des Zentralverbandes bilden einen Ausschuß, welcher die Zentralstelle nach außen hin ver tritt und ihre Beschlüsse ausführt. Der Sitz ist in Wien, ihr Bureau befindet sich hei der Wiener Handels- und Gewerbe kammer. Nach dem Verhältnis des; Budgets tragen die Kammern zur Deckung der Kosten bei. Die Zentralstelle hat von den Sekretären ihrer Körperschaften in gemeinsamer Arbeit einen ausführlich begründeten Entwurf eines autonomen Zolltarifs an fertigen und veröffentlichen lassen, der die Gesetzgebung wesent lich beeinflußt hat. Die Zentralstelle hat sodann weitere Ar beiten zur Vorbereitung von Handelsverträgen übernommen und sich auch sonstigen Arbeiten von allgemeinem Interesse zuge wandt (z. B. der Unfallversicherung). Ihre Publikationen füllten 1906 schon 25 Hefte. Die ursprünglich nur als zeitweilig ge dachte Institution entschloß man sich, von ihrem Nutzen über zeugt, dauernd zu machen. Ende März 1906 wurde der Titel der Zentralstelle in „Handelspolitische Zentralstelle der vereinig ten Handels- und Gewerbekammern und des Zentral Verbundes der Industriellen Oesterreichs“ umgewandelt. Sie übernahm gleich zeitig die. Aufgabe einer periodischen Berichterstattung über die Wirkung der handelspolitischen Gesetzgebung auf Handel und Industrie. Ungarn. Die ungarischen Handels- und Gewerbekammern unterscheiden sich von den österreichischen dadurch, daß sie keine politischen Wahlrechte besitzen, daß sie nicht im Dienste einer staatlichen Kleingewerbeförderung stehen, und daß der Kreis ihrer Ver waltungsaufgaben enger ist. Im übrigen sind ihre Aufgaben, Organisation und Geschäftsführung trotz mancher Verschieden heiten im einzelnen ähnlich wie bei den österreichischen Kammern. Die ungarischen Handels- und Gewerbekammern haben ihre Vorgesetzte Behörde, das Ministerium für Ackerbau, Handel und