53 Industrie, auf Befragung und aus eigener Initiative mit Gut achten und Ratschlägen zu unterstützen. Zur Förderung von Handel und Gewerbe treten sie auch mit den provinzialen Landes behörden (den Jurisdiktionen) und mit Körperschaften und Pri vaten, auch miteinander in Verbindung. Sie haben alle zur Handels und Gewerbestatistik notwendigen Daten zu sammeln und all jährlich dem Minister einen Bericht über Entwicklung von Handel und Gewerbe ihrer Bezirke zu erstatten. Sie sollen über die bei ihnen deponierten Warenstempel, Muster und Modelle ein Register führen, Ursprungszeugnisse ausstellen und Auskünfte über lokale Handelsgewohnheitsrechte erteilen. Die Prüfung und Anstellung von Sensalen ist ihnen übertragen. Zahl und Sitze der Kammern bestimmt der Minister. Jede Organisation, Kammer besitzt eine Handels- und eine Gewerbeabteilung. Die Mitgliederzahl beträgt in Budapest 48, sonst 32; jeder Abteilung gehört die Hälfte der Mitglieder an. Innere Mitglieder, die am Sitz der Kammer wohnen, und auswärtige, die im Kammerbezirk wohnen, sind in beiden Abteilungen in gleicher Anzahl. Außer dem ernennt die Kammer an beliebigen Orten korrespondierende Mitglieder mit nur beratender Stimme. Alle Wahlen gelten für fünf Jahre. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle im Voll genuß der Bürgerrechte befindlichen Personen, die seit einem Jahr im Kammerbezirk Handel oder Gewerbe treiben. An der Spitze der Kammern stehen ein Präsident und zwei Geschäfts- Vizepräsidenten, die auf fünf Jahre gewählt und vom Minister bestätigt werden. Der Präsident leitet die Geschäftsführung der Kammer und unterzeichnet mit dem Sekretär alle Ausgänge. Die beiden Kammerabteilungen verhandeln die zu ihrem Ressort ge hörenden Gegenstände unter ihren Vizepräsidenten. Beschlüsse werden nur in den gemeinschaftlichen Sitzungen gefaßt. Diese finden in der Regel monatlich statt und sind öffentlich; Be schlußfähigkeit ist erreicht, wenn 12 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Den Beschlüssen ist auf das Verlangen des vierten Teils der Anwesenden auch das Minoritätsvotum anzuschließen. Der Minister für Ackerbau, Industrie und Handel ist be rechtigt, zu Plenar- und Abteilungssitzungen einen Kommissar zu entsenden, der jederzeit das Wort ergreifen darf, aber kein Stimmrecht besitzt. Soweit die Kosten der Handels- und Gewerbekammern nicht Kostenaufwand, aus eigenen Einnahmen gedeckt werden, werden sie auf die wahl berechtigten Handels- und Gewerbetreibenden ihrer Bezirke nach dem Verhältnis der von diesen gezahlten Einkommen- und Personal- Erwerbssteuer umgelegt und mit dieser zusammen erhoben. Die Kammern haben dem Minister Jahres Voranschlag und Schluß rechnung vorzulegen. Sie genießen für ihre amtliche Korrespondenz P ostportofreiheit.