54 Italien. Zentral verwaltung:, Ursprung 1 der Handels kammern. Oberster Hand els- und G ewerberat Stellung- des Handels- und Gewerberats. Nach der Verfassung des Königreichs Italien werden die gesamten wirtschaftlichen Interessen des Landes durch ein einziges Ministerium wahrgenommen, das Ackerbau-, Gewerbe- und Handels ministerium. Diese Häufung der Geschäfte in einem einzigen Ressort machte von Anfang an, seit der Begründung des Wirtschafts ministeriums im Jahre 1860, das Bedürfnis nach freiwilliger Mitarbeit des Handels- und Gewerbestandes an der Verwaltung der ökonomischen Interessen fühlbar. Seit den Zeiten der französischen Herrschaft hatte es in Italien Handels- und Gewerbe kammern gegeben. Diese wurden im Jahre 1862 neu organisiert; das ganze Land wurde in Kammerbezirke eingeteilt. Ebenfalls nach französischem Vorbilde schuf sich bald darauf Italien ein Bindeglied zwischen seiner Zentralstaatsbehörde, dem Ministerium, und den Vertretungen von Handel, Gewerbe und Schiffahrt. Im Jahre 1869 wurde beim Ackerbau-, Gewerbe- und Handelsministerium ein „oberster Handels- und Gewerberat“ errichtet, der aus Mitgliedern der Staatsregierung, wie des Handels und Gewerbestandes besteht und über die gesetzgeberischen und administrativen Bläne der Regierung, wie über die Vorschläge der Handelskammern sein Gutachten abgibt, auch aus eigener Initiative Maßregeln zur Förderung der nationalen Industrie und des Gewerbes vorschlägt. Er bestand anfangs aus zwei Sektionen, je einer für Handel und Gewerbe; im Jahre 1870 trat als dritte die Sektion der Zölle hinzu, deren Aufgabe die Feststellung von Gutachten über die Auslegung, Durchführung und Abänderung der Zolltarife und Zollreglements . ist. Der. Rat besteht aus 20 aus den erfahrensten Vertretern des Handels- und Gewerbe standes ausgewählten Personen und den ersten Verwaltungs- beamten aller Ressorts, welche in Beziehung zum Wirtschafts leben stehen, also besonders des Ackerbau-, und Handels ministeriums, der Ministerien der Finanzen und der öffentlichen Arbeiten. Letztere gehören dem Rate von Amtswegen an. Die ernannten Mitglieder sind unbesoldet und haben eine drei jährige Amtszeit; alljährlich scheidet ein Drittel von ihnen aus. Der Handels- und Gewerberat berät entweder in Generalversamm lungen, welche der Minister einberuft und abhält, oder in Sektions sitzungen, die von deren Präsidenten einberufen und abgebalten werden. Zur Beratung von wirtschaftlichen Fragen, welche auch die Landwirtschaft berühren, wird der Handels- und Gewerberat zugleich mit einem Ackerbaurat einberufen, mit dem er sodann einen gemeinsamen Beratungskörper bildet. Der oberste Handels- und Gewerberat stellt eine Ver bindung dar zwischen Staatsverwaltung und Interessenvertretung, doch nicht in dem Sinne, daß er _ eine notwendige Zwischen-