55 Instanz wäre. Vielmehr vollzieht sich der Verkehr zwischen Regierung* und Handelskammer ganz direkt; der oberste Handels und Gewerberat ist nur ein Organ des Staates, das mit Hinzu ziehung hervorragender Vertreter der Handels- und Gewerbe interessen arbeitet. Die Handelskammern wurden durch das noch heute geltende Gesetz vom 6. Juli 1862 für das ganze Reich eingesetzt und traten, wo solche seit der Zeit der französischen Herrschaft vor handen waren, an die Stelle älterer Handels- und Gewerbe vertretungen. Ihre Zahl ist etwas größer als die der Provinzen, 'nämlich 76; ihre Geschäftsbezirke schließen sich im wesent lichen der Provinzialeinteilung an. Die lokalen und provinziellen wirtschaftlichen Bedürfnisse werden von ihnen wahrgenommen. Die Zahl der Kammermitglieder soll 9 bis 21 betragen, von denen zwei Drittel am Ort der Kammer wohnen müssen. Sie werden mit relativer Majorität gewählt. Aktives und passives Wahlrecht haben alle, die im Bezirke Handel oder Gewerbe treiben und im Genuß des Wahlrechts für die Gemeinde- und Provinzial wahlen stehen, das an den Nachweis einer gewissen Minimal- bildung geknüpft ist. Wahlberechtigt und wählbar sind ferner Seekapitäne, auch die Direktoren von Aktien- und Kommandit gesellschaften, die im Bezirk domiziliert sind, sowie auch die Fremden, die mindestens fünf Jahre im Kammer bezirk tätie* O sind und alle Eigenschaften erfüllen, die einen Einheimischen wahlberechtigt machen würden. Alle zwei Jahre tritt die Hälfte der Mitglieder aus. Das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten dauert dementsprechend zwei Jahre. Der Präsident ist der gesetzmäßige Vertreter der Kammer, leitet die Verwaltung, beruft und leitet die Sitzungen, unterzeichnet die Korrespondenzen und alle Akten stücke und bescheinigt im Namen der Kammer Unterschriften von Kaufleuten. — Die Handelskammerversammlungen sind be schlußfähig, sobald wenigstens die Hälfte der Mitglieder an wesend ist. Ist auch diese nicht erschienen, so muß der Präsident eine neue Versammlung ansetzen, die unter allen Umständen beschlußfähig ist. Mitglieder, die ohne Grund sechs Monate hin durch bei den Sitzungen fehlen, verlieren ihr Mandat. Die Handels kammer beschließt mit absoluter Majorität. Ueber ihre Sitzungen sind Protokolle aufzunehmen, welche veröffentlicht werden müssen. — Zur Erledigung oder Bearbeitung der laufenden Geschäfte stellen die Kammern einen Sekretär an und geben ihm nach Be darf Hilfspersonal bei; die Stellen und die Gehälter (nicht die Personen) unterliegen der Bestätigung durch den Minister für Ackerbau, Handel und Gewerbe. Die Kosten der Geschäftsführung decken die Kammern, welche eignes Vermögen besitzen dürfen, aus den Erträgnissen desselben, aus den Ueberschüssen der von ihnen verwalteten Handels kammern. Zahl und Bezirke. Zusammen setzung und Wahl. Geschäfts führung. Finanzen.