61 Beratung bestimmter Fragen Komitees und Ausschüsse ein, ver kehrt mit den Chambres syndicales, Sektionen und affiliierten Assoziationen und gibt eine wöchentlich erscheinende Zeitschrift heraus. Trotz ihrer organischen Eingliederung in die Union syndi- cale sind die zur Vertretung bestimmter Gewerbe begründeten Chambres syndicales selbständig. Sie stellen Syndici an, beraten über alle ihr Gewerbe berührenden Fragen, üben eine schieds richterliche Tätigkeit aus und machen den Gerichten Vorschläge zur Ernennung von Sachverständigen. Sie beschäftigen sich ferner mit allen Fragen, welche ihnen das Zentralkomitee der Union zur Beratung überweist und legen dem Zentralkomitee alljährlich einen Bericht über den Stand ihres Produktions- oder Handels zweigs vor Die in Antwerpen zur Wahrung der Interessen von Handel, In dustrie und Schiffahrt, insbesondere zur Befreiung des wirtschaft lichen Lebens von allen Fesseln, begründete Handelskammer stellt nicht wie die Handelskammer zu Brüssel eine Zusammenfassung von selbständigen Verbänden dar, sondern ist eine einheitliche Kör perschaft. Die Aufnahme in die Kammer erfolgt nur auf Vorschlag eines Kammermitgliedes durch geheime Ballotage in der General versammlung. Durch Dreiviertelmajorität können Mitglieder aus geschlossen werden. Die Mitglieder sind bei Vermeidung einer Geldstrafe verpflichtet, bei der ordentlichen Generalversammlung zu erscheinen. Alljährlich im Dezember muß eine Generalver sammlung stattfinden, in welcher ein Bericht über die finanzielle Lage der Kammer, über ihre Tätigkeit, Resultate und Pläne er stattet wird und die Ergänzungswahlen zum Zentralkomitee vor genommen werden. Weitere Generalversammlungen sind auf An trag von mindestens zehn Mitgliedern zu berufen. Die Zahl der Mitglieder betrug 1905 gegen 1100. Für jeden Zweig der Vertretung der wirtschaftlichen Inter essen können in der Regel auf Antrag von wenigstens zehn Per sonen besondere Sektionen gebildet werden. Ihre Zahl betrug im Jahre 1905 zweiunddreißig. Jede Sektion gibt sich eine Ge schäftsordnung und wählt einen Präsidenten auf drei Jahre. Ihre Beschlüsse unterliegen der Genehmigung des Zentralkomitees der Handelskammer. Das Zentralkomitee führt die Geschäfte der Kammer und verwaltet ihre Finanzen. Es besteht aus 21 in der Generalver sammlung gewählten Mitgliedern, welche aus ihrer Mitte ein Bureau mit dem Präsidenten an der Spitze ernennen, und den Präsidenten der 32 Sektionen. Das Zentralkomitee hält monat lich mindestens eine Sitzung ab und beruft die Generalversamm lungen ein. Es gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und ist befugt, Beamte anzustellen. Bei 17 der Sektionen bestehen Schieds gerichte (Chambres arbitrales). Das Zentralkomitee hat sich mit Antwerpe