68 D as übrige Russland. Finnland. Handelsvereine. laufenden Geschäften der Verwaltung hat es nicht das Recht, Beschlüsse zu fassen und selbständig zu handeln. Gleichwohl ist seine Tätigkeit sehr umfassend. Ihm obliegt die häusliche Verwaltung der Börse, die Aufrechterhaltung der Ordnung bei den Börsenversammlungen, ferner in Streitfällen zwischen den Börsen besuehern eine Schiedsrichtertätigkeit. Es sorgt für die Notierung der Kurse der Effekten und Wechsel, für die No tierung der Preise für die an der Börse gehandelten W aren, der Sätze für Versicherungen und Erachten. — Das Börsen komitee leitet ferner die Wahlen für die Börsenabgeordneten versammlungen, macht, wie bereits erwähnt, der Versammlung Vor schläge für Eingaben an Behörden, und für sonstige Maßregeln zur Pöiderung von Handel, Industrie und Schiffahrt und stellt Anträge bei den Staats- und Stadtbehörden auf Grund der Be schlüsse der Abgeordnetenversammlung. Es hat endlich die Auf gabe, auf Verlangen der Behörden Auskünfte und Berichte über die Angelegenheiten von Handel, Industrie und Schiffahrt zu erteilen. Es hat die Berechtigung, notwendige Ausgaben ohne Ermächtigung der Abgeordneten vorzunehmen. Heber die Organisation und Tätigkeit der übrigen russischen Börsenkomitees liegt uns sicheres Material nicht vor. Sie scheinen sich aber von den Komitees von St. Petersburg und Riga nicht wesentlich zu unterscheiden. Während der Unruhen des Jahres 1905 ist das Börsenkomitee von Baku durch seine nach drückliche Vertretung der gefährdeten Interessenten mehrfach hervorgetreten. Anders als im eigentlichen Rußland sind die Ver tretungen von Handel und Gewerbe in Pinland organisiert. Teils als beratende, teils als beschließende Behörde dient dem Großfürsten und Kaiser hier ein Senat, der in ein Justiz- und Oekonomiedepartement zerfällt. Letzteres umschließt acht Fachministerien; eins derselben, die „Handels- und Industrie expedition“, verwaltet Handel, Schiffahrt, Bergwesen und In dustrie in ihrem weitesten Umfang. Die Angehörigen von Handel, Großindustrie und Handwerk sollen in allen' Städten Einlands zu drei Fachvereinen, eventuell zu einem Verein, zusammentreten, zur Pflege ihrer gemein samen Angelegenheiten. Delegierte führen die Verwaltung der Vereine. Sie sollen für den Unterricht der jugendlichen Arbeiter sorgen, erteilen Gesellen- und Meisterbriefe. Unter Mitwirkung von Arbeitervertretern sollen sie Streitigkeiten zwischen Arbeit gebern und Arbeitern beizulegen suchen. Auf Verlangen von Staatsbehörden sollen sie Gutachten abgeben. — Im Laufe der Zeit sind periodische Zusammenkünfte von Vertretern der Ge werbe- und besonders der Handelsvereine üblich geworden. Auf diesen werden gemeinschaftliche Angelegenheiten beraten und Petitionen an die Regierung beschlossen.