69 Schweiz. Die Organisation der kommerziellen und gewerblichen Inter essenvertretung in der Schweiz ist vollkommen frei und von keinerlei eidgenössischen und kantonalen Gesetzen geregelt; trotzdem stehen die Interessenvertretungen in enger Verbindung mit den kantonalen, auch mit den eidgenössischen Behörden. Bis zum Jahre 1848 bestand in der Schweiz keine ein heitliche Vertretung der wirtschaftlichen Interessen, was in der Selbständigkeit der einzelnen Kantone begründet war. Die in einigen Kantonen, wie z. B. Zürich und St. Gallen, begründeten kaufmännischen Direktorien, denen sich in Bern der Kommerzienrat anreihte, übten zwar in ihren lokalen Kreisen für gewisse Zweige die Funktionen von Handelsvertretungen aus und organisierten sogar gemeinsam einen regelmäßigen Postdienst. Es gelang ihnen aber nicht, eine einheitliche Organisation in der wirtschaftlichen Interessenvertretung herbeizuführen. Letzteres ist vielmehr erst geschehen im Verfolg der Um gestaltung der politischen Verhältnisse der Schweiz im Jahre 1848, welch© aus dem Staatenbund© der Kantone den Eidgenössi schen Bundesstaat hervorgehen ließ, und ebenso im Verfolg der abgeänderten Verfassung der Eidgenossenschaft im Jahre 1874, welche eine Steigerung der Kompetenzen und der Tätigkeit der Bundesbehörden hervorrief. a) Schweizerischer Handels- und Industrieverein (Union suisse du commerce et de l’industrie). Im Mai 1869 trat die Handelskommission des Kantons Glarus mit dem Vorschlag hervor, die Kaufleute und Industriellen der ganzen Schweiz sollten einen Verein zur Förderung ihrer gemein samen Interessen bilden. Hauptaufgabe des Vereins sollte die Beratung der eidgenössischen Behörden sein. Diese Aufforderung wurde an alle bekannten Handels- und Industrievereine, Handels kammern und in den Kantonen, wo solche nicht vorhanden waren, an die Regierungsbehörden gesandt und veranlaßte einen leb haften Meinungsaustausch, auf den noch im Jahre 1869 in Bern eine mündliche Besprechung der Angelegenheit folgte. Es wurde beschlossen, eine den ganzen schweizerischen Handels- und Ge werbestand umfassende Institution zu schaffen, um auf. die Regelung des Zollwesens, den Abschluß von Handelsverträgen, das Eisenbahnwesen usw. Einfluß zu gewinnen. Auf einer im März 1870 stattfindenden zweiten Delegiertenversammlung er folgte die definitive Konstituierung des Verbandes unter dem Kamen „Schweizerischer Handels- und Industrieverein“. Es traten ihm 14 private, 5 amtliche lokale Handelsvertretungen und 2 schweizerische Fach vereine als „Sektionen“ bei. Zum geschäfts führenden Vorort des Vereins wurde der Bernische Verein für Charakteristik der schweize rischen Interessen vertretungen. Der Schweiz e - ris che Handels- und Industrie- Verein. Entstehung.